Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
soweit die Mauer aufgrund der Konstruktion in ihre Richtung zu kippen droht, besteht eine gegenwärtige Gefahr. Wenn der Nachbar nicht mit sich reden lässt, können Sie sich dder Hilfe der örtlich zuuständigen Baubehörde bedienen, die dann festzustellen hat, ob die Grenzbebauung in der vorliegenden Formzulässig ist. Wenn Gefahr eines Umsturzes auf Ihr Grundstück besteht, kann die Behörde Vollzugsmaßnahmen wie Beseitigung anordnen.
Zudem können Sie einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 908 BGB
geltend machen, so dass der Nachbar dafür Sorge zu tragen hat, dass die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrungungen getroffen werden.
Ich rate Ihnen, Ihren Nachbarn schriftlich auzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und weisen Sie deutlich darauf hin, dass die Gefahr von ihm ausgeht, sie davon beeinträchtig sind aber Ihnen weiterhin an einem guten Nachbarschaftsverhältnis gelegen ist, Sie aber auch bei einer Weigerungshaltung sich gezwungen sehen, rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Sollte noch etwas offen sein, so möchte ich Sie bitte, die kostenlose Nachfragefunkton zu verwenden.
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