Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Der Überbau ist zunächst von Ihrem Nachbarn zu dulden, weil er offensichtlich beim Hauskauf Kenntnis von dem Überbau hatte, § 912 BGB
.
2.Die Hauswand steht in Ihrem Eigentum, ohne Ihre Zustimmung begeht er eine schadensersatzpflichtige Handlung, es sei denn, es wurde etwas gegenteiliges im Notarsvertrag geregelt. Bitte sehen Sie hier im Vertrag nach, ob und wenn ja was hinsichtlich des Überbaus geregelt wurde.
3.Für Ihre Außenwand sind Sie auch zuständig, Sie müssen die Instandsetzungsarbeiten vornehmen. DH, wenn Sie dem Nachbarn das Bohren gestatten, müssen Sie mit ihm vereinbaren, dass er für Schäden, die aufgrund seiner Maßnahmen auftreten, einzustehen hat bzw. die Außenwand zu erhalten hat und Instandsetzungsmaßnahmen zu treffen hat.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.09.2006
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18:03
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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Tel: 08153 8875319
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