Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Gegenstandswert / Streitwert bei einer Immobilie
23.07.2019 21:15
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Ich denke Ihr RA hat den Streitwert (bzw. Gegenstandswert) ganz anders als üblich berechnet:
Bei der Berechnung des Gegenstandswerts wird von einem Vermögenswert üblicherweise ein Abzug der Schulden/Belastungen vorgenommen.
Gleichzeitig werde aber Freibeträge in Anlehnung an § 6 VermStG gewährt, also wieder addiert.
Festhalten in Beantwortung Ihrer Frage lässt sich jedoch, dass die offenen Belastung von den meisten Obergerichten nicht mit in den Gegenstandswert eingerechnet werden wären:
Solche oder ähnliche Berechnung haben sich beispielsweise ausgesprochen die Oberlandesgerichte
Stuttgart, Zweibrücken, Bamberg, Düsseldorf, Frankfurt, Hamm, Koblenz, München, Saarbrücken. etc.
(zitiert aus/nach T. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1564 BGB, Rb 44 ff.)
Von dem verbleibenden Vermögensbetrag wird allgemein für die Wertberechnung ein Anteil von 5 - 10% berücksichtigt (s. T. Schmidt aaO Rn 42).
Das würde hier zu einem weit geringeren Gegenstandwert führen.
Sie sollte Ihren RA daher ggf. noch einmal um Neuberechung bitten unter Zugrundlegung der Obergerichtl. Rspr.
Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
INSBESONDERE SIND MIR DAS MANDAT IM EINZELNEN, die Schriftsätze und auch die konkrete Berechnung des Anwalts u. etwaige Absprachen mit Ihnen hins. des Gebührenberechnung NICHT bekannt.
MfG
RAWinkelmann
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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