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Gegenstandswert / Streitwert bei einer Immobilie

23. Juli 2019 21:15 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie wird der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren bei der Übertragung einer gemeinsamen Immobilie nach einer Scheidung berechnet?

Bei der Übertragung einer gemeinsamen Immobilie nach einer Scheidung wird der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren üblicherweise ermittelt, indem vom Vermögenswert der Immobilie die noch offenen Belastungen abgezogen werden. Gleichzeitig werden aber auch Freibeträge gewährt.

Die meisten Obergerichte vertreten die Auffassung, dass die offenen Belastungen nicht in den Gegenstandswert eingerechnet werden sollten. Von dem verbleibenden Vermögensbetrag wird dann für die Wertberechnung allgemein ein Anteil von 5-10% berücksichtigt. Dies führt zu einem deutlich geringeren Gegenstandswert als wenn der volle Wert der Immobilie angesetzt wird.

Als Folge einer Scheidung gab es eine Übertragung einer gemeinsam erworbenen Immobilie auf meine Ex-Frau. Sie hat mich dafür ausgezahlt.
Der Wert der Immobilie laut Gutachter lag bei 225.000 Euro. Das Haus war zum Zeitpunkt der Übertragung noch mit 115.000 Euro belastet.
Die restlichen 110.000 Euro verteilen sich wie folgt:
30.000 Euro Rückzahlung an meine Eltern (wurden vor der Ehe für mich zur Verfügung gestellt)
40.000 Euro Auszahlung für mich
40.000 Euro anteilig (50%) für meine Ex-Frau (was ja im Haus bleibt).

Mein Anwalt hat für seine Rechnung die vollen 225.000 Euro als Gegenstandswert genommen und mir mit "geringer" Erhöhung der Geschäftsgebühr damit insgesamt mehr als 8.400 € in Rechnung gestellt.
Die Einigung erfolgte außergerichtlich.

Nach meiner Auffassung dürfte der Wert der noch offenen Belastung nicht mit in den Gegenstandswert eingerechnet werden (hatte dazu auch mal was im Web gefunden).

Mal abgesehen davon, dass mir vorher nicht mal ansatzweise angekündigt wurde, wie hoch die Gebühren in einem solchen Fall ausfallen könnten.

23. Juli 2019 | 23:31

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage

Gegenstandswert / Streitwert bei einer Immobilie
23.07.2019 21:15


beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Ich denke Ihr RA hat den Streitwert (bzw. Gegenstandswert) ganz anders als üblich berechnet:

Bei der Berechnung des Gegenstandswerts wird von einem Vermögenswert üblicherweise ein Abzug der Schulden/Belastungen vorgenommen.

Gleichzeitig werde aber Freibeträge in Anlehnung an § 6 VermStG gewährt, also wieder addiert.

Festhalten in Beantwortung Ihrer Frage lässt sich jedoch, dass die offenen Belastung von den meisten Obergerichten nicht mit in den Gegenstandswert eingerechnet werden wären:
Solche oder ähnliche Berechnung haben sich beispielsweise ausgesprochen die Oberlandesgerichte
Stuttgart, Zweibrücken, Bamberg, Düsseldorf, Frankfurt, Hamm, Koblenz, München, Saarbrücken. etc.
(zitiert aus/nach T. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1564 BGB, Rb 44 ff.)

Von dem verbleibenden Vermögensbetrag wird allgemein für die Wertberechnung ein Anteil von 5 - 10% berücksichtigt (s. T. Schmidt aaO Rn 42).

Das würde hier zu einem weit geringeren Gegenstandwert führen.

Sie sollte Ihren RA daher ggf. noch einmal um Neuberechung bitten unter Zugrundlegung der Obergerichtl. Rspr.

Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

INSBESONDERE SIND MIR DAS MANDAT IM EINZELNEN, die Schriftsätze und auch die konkrete Berechnung des Anwalts u. etwaige Absprachen mit Ihnen hins. des Gebührenberechnung NICHT bekannt.

MfG
RAWinkelmann
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