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Gefahr einer Kindergeld Rückzahlung

| 20. März 2025 10:42 |
Preis: 55,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


11:48

Hallo,

ich studiere seit 5 Semestern an einer Fernuni und beziehe über meine Eltern Kindergeld. Das Studium läuft leider garnicht gut. Ich habe zwar zu Anfang ein paar Studienleistungen gemacht aber keine Klausuren bestanden. Ich habe 0 ects Punkte. Es handelt sich zwar nicht direkt um ein Scheinstudium aber man könnte schon sagen, dass ich das Studium nicht ernsthaft verfolgt habe. Zumindest nicht in den letzten 3 Semestern. Ich möchte Ende des Jahres eine bezahlte Ausbildung beginnen.

Nun verlangt die Familienkasse Nachweise über die Ernsthaftigkeit meines Studiums. Ich habe alles mögliche zusammengetragen. Anmeldungen zu AGs, Bewertete Hausaufgaben, Nachweise über Klausurfehlversuche und eine Stellungnahme zum Studienverlauf, damit man sieht dass ich zumindest nicht ganz untätig war. Ich denke nicht, dass es reichen wird aber man könnte es ja versuchen.

Meine große Sorge ist nun, dass mein Studium als nicht ernsthaft erkannt wird und ich dadurch auch rückwirkend den Anspruch, auf das Kindergeld das ich bereits bezogen habe, verliere. Wenn ich für 5 Semester das Kindergeld zurückzahlen muss, komme ich stark in finanzielle Bedrängnis. Dazu kommt, dass ich vorher bereits ein anderes Studium und eine schulische Ausbildung abgebrochen habe, allerdings Lückenlos. Hatte ich dann für das Studium an der Fernuni überhaupt noch Anspruch auf Kindergeld?

Wie gehe ich jetzt am besten vor? Im Schreiben von der Familienkasse stand, dass, falls ich keine Nachweise schicke, nach Aktenlage entschieden würde. Muss ich davon ausgehen, dass das Kindergeld dann wegfällt aber wenigstens keine Rückforderung eingeht? Wäre es also schlauer, der Familienkasse nichts zu schicken und auf eine einfache Ablehnung ohne Forderung auf Rückzahlung zu hoffen? Oder sollte ich meine ganzen Nachweise da hin schicken und auf das beste hoffen? Wie hoch schätzen sie allgemein das Risiko ein, dass ich das Kinderheld zurückzahlen muss?

20. März 2025 | 11:17

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nur darauf zu hoffen, dass keine Rückforderung kommt, ist keine gute Idee.

Denn wenn Sie nichts unternehmen und keine Unterlagen einreichen, wird eben nach Aktenlage entschieden.

Und wenn dann nichts vorliegt, wird man davon ausgehen, dass es an Ernsthaftigkeit des Studiums fehlt.

Dann aber wird auch sehr wahrscheinlich eine Rückforderung kommen.

Sie sollten daher wahrheitsgemäß Stellung nehmen.

Fügen Sie daher Ihre Unterlagen

Zitat:
"Ich habe alles mögliche zusammengetragen. Anmeldungen zu AGs, Bewertete Hausaufgaben, Nachweise über Klausurfehlversuche und eine Stellungnahme zum Studienverlauf, damit man sieht dass ich zumindest nicht ganz untätig war. "

bei.

Ob das reicht, kann ich so nicht beurteilen.

Daher kann ich auch die Chancen so nicht beurteilen, muss also von 50:50 ausgehen.

Aber etwas anderesals die Einreichung der Unterlagen bleibt Ihnen eben auch nicht übrig.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2025 | 11:40

Danke für die schnelle Antwort. Meine Hoffnung war, dass die Familienkasse ohne Rückforderung das Kindergeld streicht. Nach einer Antwort eines ihrer Kollegen auf eine Frage aus dem Jahr 2016 habe ich meine Chancen als höher eingeschätzt.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Kindergeld-im-Studium-bei-nicht-ernsthaftem-Betrieb-des-Studiums--f282431.html

Bei der Frage war die Antwort"
"Eine rückwirkende Aufhebung des Bescheids kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn nicht Ihr Vertrauen in die Bestandskraft des Bescheids schutzwürdig sein sollte. Letzteres ist an sich immer dann der Fall, wenn Sie durchgängig wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben.
Da ich annehme, dass Sie und Ihre Eltern ihren Mitwirkungspflichten der Familienkasse gegenüber ordnungs- und wahrheitsgemäß nachgekommen sind, besteht die Gefahr einer rückwirkenden Aufhebung nach Ihrer Schilderung wegen Ihrer Erstausbildung nicht."

Ich müsste doch auch noch in der Erstausbildung sein, da ich noch keine Ausbildung abgeschlossen habe. Und wahrheitsgemäße Angaben haben wir immer gemacht. Ich bin ja eingeschrieben und bezahle auch Semesterbeitrag.

Hat sich an der Rechtslage seit 2016 geändert oder aus welchem Grund kommen sie bei mir zu einer anderen Einschätzung als ihr Kollege bei der ähnlichen Frage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2025 | 11:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Kollege konnte in seiner Antwort eben nicht die Ernsthaftigkeit des Studiums bezweifeln.

Genau diese Zweifel haben Sie hier aber selbst geäußert.

Das ist der Unterschied der Fälle.

Auch wird man eine Rückforderung hier auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen können.

Wann genau der ist, hängt davon ab, welche Unterlagen sie einreichen und was man daraus ableiten kann.

Auch kann man es nun nicht als Erstausbildung ansehen.

Nach dieser Einschätzung wäre dann jeder Dauerstudent, der abbricht und ein neues Studium beginnt, ständig in der Erstausbildung.

Das ist eine fatale Fehleinschätzung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Ergänzung vom Anwalt 20. März 2025 | 17:24

"nicht die Ernsthaftigkeit des Studiums bezweifeln."

Dort lag Ersthaftigkeit vor, bei Ihnen nicht. Bemerken Sie den Unterschied?

Das Zeitlimit wird von der Plattform vorgegeben, ebenso die Anzahl der Nachfragen. Hatten Sie das verstanden?

Und woher soll ich wissen, welche Unterlagen Sie einreichen können? Leider ist die Glaskugel in der Beziehung nicht ausreichend.

Sie sind nicht in der Erstausbildung. Das ist absolut unrichtig.

Bewertung des Fragestellers 20. März 2025 | 16:16

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

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"

Ich habe eine klare Einschätzung bekommen wie ich weiter verfahren sollte, allerdings war mir vieles zu ungenau. An dieser Stelle hätte ich gerne weiter nachgehakt, leider ist das aber hier technisch nicht möglich. Ich hatte nicht das Gefühl, dass sich für die Antwort viel Zeit genommen wurde. So wurde auf Nachfrage im Abgleich mit dem anderen Fall gesagt, dass dort die nicht Ernsthaftigkeit nicht vorliegt. Aber der Fragesteller hat eindeutig angegeben, nicht ernsthaft zu studieren. Die Anwältin hat den betreffenden Beitrag also nicht sehr genau gelesen. Die Frage nach der Erstausbildung wurde leider falsch beantwortet. Tatsächlich bin ich faktisch immer noch in der Erstausbildung. Für 55 Euro finde ich diese Rückmeldung unzureichend. Ich habe mich im Anschluss von anderer Seite aus kostenlos beraten lassen. Hätte ich das mal eher gemacht. Dort wurde sich mehr Zeit genommen, die Antwort auf die Frage nach der Erstausbildung richtiggestellt und eine ausführlichere Beratung gegeben.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Der Ratsuchende will Leistungen füt ein nicht betriebenes Studium haben.

Der "andere Fall" wurde sehrwohl gelesen"

"nicht die Ernsthaftigkeit des Studiums bezweifeln."
Dort lag Ersthaftigkeit vor, bei Ihnen nicht. Bemerken Sie den Unterschied?

Das Zeitlimit wird von der Plattform vorgegeben, ebenso die Anzahl der Nachfragen. Hatten Sie das verstanden?

Und woher soll ich wissen, welche Unterlagen Sie einreichen können? Leider ist die Glaskugel in der Beziehung nicht ausreichend.

Sie sind nicht in der Erstausbildung. Das ist absolut unrichtig.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. März 2025
3,2/5,0

Ich habe eine klare Einschätzung bekommen wie ich weiter verfahren sollte, allerdings war mir vieles zu ungenau. An dieser Stelle hätte ich gerne weiter nachgehakt, leider ist das aber hier technisch nicht möglich. Ich hatte nicht das Gefühl, dass sich für die Antwort viel Zeit genommen wurde. So wurde auf Nachfrage im Abgleich mit dem anderen Fall gesagt, dass dort die nicht Ernsthaftigkeit nicht vorliegt. Aber der Fragesteller hat eindeutig angegeben, nicht ernsthaft zu studieren. Die Anwältin hat den betreffenden Beitrag also nicht sehr genau gelesen. Die Frage nach der Erstausbildung wurde leider falsch beantwortet. Tatsächlich bin ich faktisch immer noch in der Erstausbildung. Für 55 Euro finde ich diese Rückmeldung unzureichend. Ich habe mich im Anschluss von anderer Seite aus kostenlos beraten lassen. Hätte ich das mal eher gemacht. Dort wurde sich mehr Zeit genommen, die Antwort auf die Frage nach der Erstausbildung richtiggestellt und eine ausführlichere Beratung gegeben.


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