Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst gilt es unabhängig von der abschließenden Vorgehensweise den Verkäufer über den Mangel unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies wäre wichtig für die 6 Monatsfrist. Unabhängig davon ob man diese hier braucht, oder nicht, da hier relativ unstreitig ein anfänglicher Mangel vorliegt und die 6 Monateregel eine Schadensfiktion/Vermutung für einen anfänglichen Mangel darstellt.
Problematisch ist, dass die Unfallfreiheit nicht im Kaufvertrag als Beschaffenheitsmerkmal festgelegt worden ist. Hier stellt sich die Frage nach der Art und Schwere des Unfallschadens und Verhaltens des Verkäufers. War der Schaden oder die Nachbearbeitung offensichtlich sind die Gerichte sehr streng mit ihren Maßstäben. Ein Unfallwagen darf nach ihrer Auffassung nur dann noch als unfallfrei verkauft werden, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass seine Kenntnis wahrscheinlich und vernünftigerweise die Kaufentscheidung des Käufers nicht negativ beeinflusst hätte.
In allen anderen Fällen muss der Händler den Unfall von sich aus offenbaren, weil man andernfalls arglistiges Verschweigen eines Mangels annimmt. Hier sind die Umstände des Einzelfalls beim Autokauf maßgeblich. Da dieser Rahmen sehr streng ist, findet der Autohändler nur selten mit dem Argument Gehör, der Unfall sei eine Bagatelle gewesen, die er verschweigen durfte.
In fast allen Fällen steht dem Käufer deshalb beim Händlerkauf die Möglichkeit des Rücktrittes nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 323 BGB
zur Verfügung.
Alternativ können Sie aber auch grundsätzlich eine Wertminderung geltend und daher in der Mängelanzeige zunächst dahingehend sondieren, wie sich der Verkäufer eine Schadensregulierung angesicht des umfangreichen Schadensbildes und des Verschweigens vorstellt.
Auch können Sie gleich direkt einen Nachlass fordern und davon die weitere rechtliche Vorgehensweise abhängig machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
Antwort
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Her Lembcke,
vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort.
Ich habe soeben ein FAX an den Händler gesendet, das Einschreiben folgt dann morgen.
Ich muss jedoch nochmal nachhaken.
Wenn der Kaufvertrag aufgelöst werden sollte, muss ich dann für den entstandenen Vandalismus-Schaden am Kofferraum aufkommen oder ist dieser vor Übergabe beseitigen zu lassen? Gibt es da klarer Regelungen bzgl. der Handhabe?
Vielen Dank für Ihre Zeit und einen schönen Abend.
Für den später entstandenen Vandalismusschaden müssten Sie im Zweifel Wertersatz leisten.
Eine Reparatur muss durch Sie nicht vorgenommen werden.
Jedoch muss der sog. Vorteilsausgleich beachtet werden, sodass bei einer Schadensregulierung auch die Werterhöhung als Folge einer Reparatur Berücksichtigung finden kann.
Daher kann man sich einvernehmlich einigen, auf Basis eines Kostenvoranschlags bzw. nach Rechnung. Jedoch mit Vorteilsausgleich.
MfG
Ra Lembcke