Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage möchte ich anhand Ihrer hier relativ knapp gehaltenen Angaben gerne wie folgt Stellung nehmen.
Wie ich Ihre Schilderung verstanden habe, gibt es zwei Händler, und zwar zum einen den ersten Händler, bei dem Sie den Neuwagen bestellt und storniert haben und bei dem auch die „Stornierungsgebühr" in Höhe von 4.700,00 EUR anfiel, und zum anderen den zweiten Händler, mit dem Sie vereinbart haben, dass die Gebühr auf die Finanzierung eines gebrauchten Fahrzeugs „aufgeschlagen" wird. Unklar bleibt hier, in welchen Zusammenhang die beiden Händler zueinander stehen und wieso die 4.700,00 EUR beim zweiten Händler „aufgeschlagen" werden sollen. Möglicherweise meinen Sie auch bloß, dass Sie beide Fahrzeuge bei zwei unterschiedlichen „Verkäufern" bestellt haben, es sich gleichwohl um denselben „Händler" handelt.
Jedenfalls dürfte sich Ihre Rechtsfrage um die Beweisproblematik drehen. Denn soweit Sie mit dem zweiten „Händler" etwas Bestimmtes vereinbart haben, so haben Sie einen Anspruch auf Erfüllung dieser Vereinbarung. Insbesondere bei Fahrzeugkaufverträgen gibt es keine Formvorschrift, so dass grundsätzlich auch mündliche Abreden rechtsverbindlich sind, es sei denn, solche Nebenabreden sind beispielsweise vertraglich ausgeschlossen worden. Problematisch könnte möglicherweise jedoch der Ihrerseits zu erbringende Nachweis der Vereinbarung bezüglich des „Aufschlagens" der 4.700,00 EUR auf den Finanzierungskauf des Gebrauchtwagens sein. Nach den allgemeinen Beweislastregeln steht nämlich derjenige für die jeweiligen Tatsachen in der Beweislast, die für ihn günstig sind und auf die er sich beruft. Möglicherweise haben Sie Zeugen, die eine solche Vereinbarung bestätigen können.
Sofern meine Ausführungen auf Ihren Fall zutreffen, könnte ein Vorgehen gegen den „Händler" beziehungsweise „Verkäufer", der sich an Ihre Vereinbarung nicht mehr halten will, erfolgversprechend sein. Ob hingegen die Stornierungsgebühr selbst rechtlich wirksam ist, kann im Rahmen hiesiger Ersteinschätzung und insbesondere mangels Kenntnis der genauen Stornierungsbedingungen nicht geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen oder benötigen, so stehe ich Ihnen gerne unter den auf dieser Plattform hinterlegten Kanzleidaten zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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