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GbR-Auflösung: Bestehende Verträge mit dritten fortführen

2. Februar 2012 23:07 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


22:28

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ausgangslage: Es besteht eine GbR mit zwei Gesellschaftern (A und B). Die GbR unterhält einen Vertrag mit einer dritten Partei C. Laut diesem Vertrag erhält die GbR Provisionsgewinne aus bestimmten Geschäften. Es bestehen auch diverse weitere Rechte und Pflichten zwischen C und der GbR im Rahmen des Vertrages.

Gesellschafter A scheidet nun einvernehmlich aus der GbR aus, was zur erzwungenen Auflösung führt. B möchte die Geschäfte und insbesondere den Vertrag mit C unverändert fortführen. A ist einverstanden. Der Vertrag referenziert aber die GbR als ganzes, welche ja aufgelöst wird.

1. Wie kann Gesellschafter B den Vertrag übernehmen?
2. Ist hierfür das Einverständnis bzw. die Kooperation von C erforderlich? Eine Kündigung und Neuabschließung des Vertrages mit C muss vermieden werden aufgrund sehr nachteiliger Kündigungsbedingungen. Es ist unklar, ob C kooperationswillig ist.
3. Was passiert, wenn C nicht einverstanden ist bzw. die Situation ausnutzen möchte?
4. Haftet bei der Fortführung des Vertrages Person A weiterhin? Wie kann man eine Haftung vermeiden?

Vielen Dank!

2. Februar 2012 | 23:42

Antwort

von


(1624)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Die GbR kann mit nur einem Gesellschafter nicht fortbestehen und kann durch den verbleibenden Gesellschafter im Wege eines Einzelunternehmens fortgeführt werden. B kann die bestehenden Verträge mit den Vertragspartnern der GbR übernehmen.

2. Hierfür ist die Zustimmung aller Vertragspartner also auch C erforderlich. Ansonsten wird der Vertrag im Rahmen der Liquidation der GbR abgewickelt.

3. Besteht zu befürchten, dass C eine Überleitung des Vertrages nicht akzeptiert besteht folgende Möglichkeit. A scheidet aus, überträgt seine an B und einen anderen (neuen) Gesellschafter. Dann sind weiterhin zwei Gesellschafter vorhanden und GbR besteht, vorbehaltich des Wortlautes des Gesellschaftsvertrag fort. Wie die Gesellschafteranteile von A aufgeteilt werden ist zweitrangig. Wichtig ist ein zweiter Gesellschafter damit die GbR fortbesteht.

4. A haftet nur für Verbindlichkeiten bis zu seinem Ausscheiden. Für neue Verbindlichkeiten, auch solche die aus bestehenden Verträgen eingegangen werden haften nur die neuen Gesellschafter.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bzw. bei einer weitergehenden Beratung gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2012 | 22:20

Hallo Herr Schröter,

ich bedanke mich für die sehr hilfreiche Antwort. Ich habe noch folgende Rückfragen:

2. Was bedeutet "abgewickelt" formal? Wird automatisch eine Kündigung seitens der GbR ausgelöst?

4. Kann durch schriftlichen Vertrag zwischen A und B beschlossen werden, dass A auch aus der Haftung des mit C bestehenden Vertrages entlassen wird? Dieser Vertrag referenziert nur die GbR, nicht A oder B. Sollte also gehen?!

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2012 | 22:28

Da die GbR nicht weiter existiert, ist der Vertrag zu im Rahmen der Liquidation zu beenden. Dies kann auch bedeuten, dass der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit noch erfüllt wird oder aber vorzeitig gegen eine Vergleichs- oder Schadensersatzzahlung beendet.

Die Haftungsfreistellung ist möglich, wenn sich A und B einig sind. Allerdings kann C trotzdem A in Anspruch nehmen, wenn B nicht zahlen kann, da der Vertrag noch auf die GbR läuft. es ergibt sich eine Nachhaftung von A von fünf Jahren nach seinen Ausscheiden.

Viele Grüße

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