Sehr geehrte Fragestellerin,
Es besteht im Nachbarrecht eine sog. Einfriedigungspflicht für bebaute Grundstücke. Das heißt, es muss ein Zaun errichtet werden, auch wenn - wie in Ihrem Fall - nur einer der Nachbarn dies wünscht (§ 32 Nachbarrechtsgesetz NRW - NachbG -). Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass Einfriedungen nicht ortsüblich sind, also in der Umgebung die Grundstücke überwiegend nicht umzäunt sind.
Sofern, wovon in der Regel auszugehen ist, eine Einfriedung allerdings verlangt werden kann, muss jeder Nachbar die Hälfte der Kosten tragen. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 2 NachbG.
Auf diese Vorschriften können Sie den Nachbarn hinweisen. Wenn dieser Ihnen keine Kosten erstattet, kann notfalls auch geklagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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