Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich darf der Nachbar mit dem Zaun als seinem Eigentum nach Belieben verfahren, § 903 BGB
. Allerdings haben Sie dabei das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme zu beachten, das sich aus § 242 BGB
entwickelt hat. Sie haben dann einen Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Gegenstände nach §§ 1004 Abs. 1
, 862 BGB
, wenn die Gegenstände auf dem Zaun Sie über Gebühr optisch beeinträchtigen. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, ggf. ist ein Ortstermin erforderlich.
Vor Ausspruch einer Abmahnung sollte zunächst das Gespräch mit den Nachbarn gesucht werden, damit Sie Ihrerseits das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot wahren.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
12.06.2019
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11:19
Antwort
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