Sehr geehrter Ratsuchender,
Auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Beachtung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Mangels spezieller Regelungen im nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) ist auf die Vorschriften des BGB abzustellen, § 50 NachbG NRW.
Eine gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen gemäß § 921 BGB
liegt nicht vor, da der Zaun auf Ihrem Grundstück steht.
Somit steht Ihnen ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
zu. Sie können als die Beseitigung der Matte verlangen. Sie können diese aber auch selbst beseitigen und ggf. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollte etwas unklar geblieben sein, dann zögern Sie bitte nicht die Möglichkeit der Nachfrage zu nutzen.
Über eine (positive) Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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