Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich entnehmen, dass hier eigenmächtig eine Zweiteinzäunung vorgenommen worden ist, der den eigenmächtig abgerissenen vorhanden gewesenen Zaun teilweise ersetzt hat.
Dann aber besteht nach keiner gesetzlichen Grundlage ein Erstattungsanspruch, den Sie oder Ihre Mutter zu leisten haben.
Denn wie Sie selbst festgestellt haben, hätte der alte, funktionstücktige Zaun nicht einfach ausgetauscht werden, ohne die notwendige Zustimmung einzuholen. Daher sollen Sie daran denken, ob Sie Ihrerseits nun nicht Schadensersatzansprüche für die Entfernung des alten Zaunes erheben.
Weiter muss unbedingt die genaue Lage der einzelnen Einfriedungen geklärt werden; rufen Sie mir in der nächsten Woche doch bitte einmal an, damit wir uns insoweit austauschen können. Bitte schicken Sie mir auch Bilder oder Zeichnungen, aus denen sich der genaue Verlauf ergibt. Ich würde dann die Antwort ergänzen.
Denn noch Ihrer Schilderung gibt es ja auch eine von Ihrer Mutter errichtete Grenzmauer, VOR der nun ein weiterer Zaun gesetzt worden ist. Wenn ich Sie insoweit richtig verstanden haben, müssen Sie dann sicherlich auch nicht zu den Kosten des neu errichteten Zaunes anteitig beitragen, so dass auch deshalb die Zurückweisung der Kostenübernahme richtig ist.
§ 22 NachbG NRW ist aber insoweit nicht einschlägig, da es dort nicht um die Einfriedung, sondern Grenzwand geht, d.h., letztlich zwei Gebäude gebaut werden und eine kleinere Lücke offen bleibt.
Entscheidend sind vielmehr §§ 32, 37 NachbG NRW, die die hier einschlägige Einfriedigungspflicht regeln, die ein einmal wörtlich zitiere::
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"(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt.
§ 37 Kosten der Errichtung
(1) Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu gleichen Teilen.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks, für den eine Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht entsteht, hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Einfriedigung zu zahlen, wenn
a) das Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt wird und es in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt oder
b) das Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hineingewachsen ist oder in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt wird und der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger die Errichtung der Einfriedigung verlangt hatte.
(3) Bei der Berechnung der Vergütung ist von den im Zeitpunkt der Fälligkeit üblichen Errichtungs- kosten einer Einfriedigung gemäß § 35 Abs. 1 auszugehen. Ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten, so sind die Errichtungskosten für einen 1,20 m hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht maßgebend. Ist nur für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedigung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben, so sind der Berechnung die Errichtungskosten einer Einfriedigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zugrunde zu legen. Sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen niedriger, so ist davon auszugehen. Das Alter und der Zustand der Einfriedigung sind zu berücksichtigen.
(4) Der Eigentümer des anderen Grundstücks darf, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, die Einfriedigung auf die Grenze versetzen oder dort neu errichten. Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks hat auch in diesem Falle nur eine Vergütung gemäß Absätzen 2 und 3 zu zahlen.
(5) Gehen von einem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks aus, die durch eine Einfriedigung verhindert oder gemildert werden können, und wird die Errichtung der Einfriedigung ausdrücklich nur aus diesen Gründen von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, so ist er nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Errichtung zu beteiligen."
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Hier ist es es aber so, dass eine Einfriedung bestanden hat, bzw. teilweise noch besteht, ohne das eine bauliche Notwendigkeit für eine Erneuerung bestanden hätte. Dann jedoch kann es keine Kostentragungspflicht geben.
Sicherlich könnte wegen der unzumutbaren Beeinträchtigung auch Schadensersatz geltend gemacht werden, mit dem dann HILFSWEISE aufgerechtnet werden kann. Hilfsweise bedeutet, dass sie Ansprüche zwar abgelehnt werden, aber selbst für den nahezu unwahrscheinlichen Fall, dass die Ansprüche dann doch bestehen solten, eben mit diesen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet wird. Die Ansprüche müssten Sie dann aber genau beziffern.
Ob, um die Nebenfargen zu beantworten, die Kosten der Zaunes angemessen sind, kann so nicht beurteilt werden; es kommt dabei auf Quantität und Qualität an - außerdem müssten ALLE Kostenpositionen auch genau nachgewiesen werden, so dass man sich auf pauschale Berechnung keineswegs ferlassen müsste; ggfs. könnte die Höhe aber durch einen Sachverständigen geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 09.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank.
Muss diese Schadensersatzforderung gestellt werden ?
Wenn diese nicht gestellt wird, kann dann der Nachbar doch noch die Rechnung für die Errichtung des Zaunes verlangen ?
Ich habe hier nicht vor, Schadensersatz zu fordern, ich möchte nur, dass er von mir diese Forderung nicht erhebt !
Ich war zudem beim Amt, dort stand, dass die Mauer noch zu meinem Grundstück gehört und direkt DAHINTER also mehr auf seinem Grundstück direkt an der Mauer dran, ein NEUER Zaun gesetzt wurde.
Meine Mutter hatte mit der alten Mauer nichs zu tun, diese gehörte schon immer zum Haus Nr. 26
Meine Mutter hat zwar direkt neben mir ein Haus dieses grenzt aber trotzdem nicht mit der Mauer an das Nachbargrundstück, da das Grundstück des Nachbar nur bis genau an meine Ecke,also Grenze(Seite) reicht und die Grenze von meiner Mutter zur Grenze des Nachbarn nicht die Mauer ist, sondern im hinteren Teil ihres Gartens (was ich nicht habe) lediglich durch einen Drahtzaun abgegrenzt wurde, der aber damals ebenso von dem Nachbarn entfernt wurde !
Ich denke es bleibt festzuhalten, dass wir nicht informiert wurden und das hier eigenmächtig ein viel zu tuerer Auftrag vergeben wurde, daher meine Frage dazu nochmal, ob so was legal ist und ob der Nachbar diesen hohen Betrag einfordern darf ?
Zudem hätte ich gerne gewusst, ob diese Einfriedung sofrt gemacht muss oder erst später.
Immerhin hat der Nachbar dort anfangs einen Acker gekauft und Häuser hingesetzt, er hat dort auch Vermessungen vorgenommen, so dass man doch bei den Gesetze, was Neubauten angeht davon ausgehen muss, dass er hier schon eine Einfriedigung oder Einmessung gemacht haben muss.
Sie nennen hier die §§ 32 , 37 NachbG NRW und teilen mit, dass es "im Zusammehhang bebauten Ortsteils" sein muss, was bedeutet dies ?
Die Häuser liegen nicht direkt im Ortskern, eher sehr abgelegen !
Zudem ist es doch so, dass nach der Darstellung des Gesetzes man mich 2 Monate vorher informieren musste.
Allerdings ist es offenbar so, dass die Erststtung davon nicht berührt wird !
Können sie mir daher sagen, ob ich nach § 37 Nachbargesetz dieses zu zahlen habe auch wenn hier die Voraussetzungen vorliegen, die ich ihnen nannte.
Bitte teilen sie mir mit, wie man dies nun schriftlich der Gegenseite zusenden soll.
Folgendes will ich nun schreiben u.a lauter mein Satz.:
Ich will dem Nachbar(Ingenieur) nun erst einmal folgendes schreiben.:
§ 37 sind hier zudem maßgeblich
"(3) Bei der Berechnung der Vergütung ist von den im Zeitpunkt der Fälligkeit üblichen Errichtungs- kosten einer Einfriedigung gemäß § 35 Abs. 1 auszugehen. Ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten, so sind die Errichtungskosten für einen 1,20 m hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht maßgebend. Ist nur für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedigung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben, so sind der Berechnung die Errichtungskosten einer Einfriedigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zugrunde zu legen. Sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen niedriger, so ist davon auszugehen. Das Alter und der Zustand der Einfriedigung sind zu berücksichtigen. ..."
Ein Zaun beatand aber zudem ist es so, dass
§ 32 Abs. 1
"Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten..."
Es gab allerdings keine Aufforderung und auch keine daraus resultierende Zutimmung logischerweise, so dass ich keinesfalls den Bau des Zaunes erlaubt habe und dieser ungültig ist.
Zudem bestand ja ein Zaun schon vorher.
Das Alter wurde berücksichtigt. "
Ist dies so annähernd richtig ?
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich Ihnen im Rahmen der ERSTberatung nicht letztlich die Formulierung vorgebe, da dieses dann die nutzungsbedingte ERSTberatung übersteigen würde.
Die Schadensersatzansprüche müssen Sie nicht gerichtlich geltend machen; es reicht aus, wenn Sie diese einmal in nachvollziehbarer Weise schriftlich gegenüber der Gegenseite machen und dann hilfsweise die Aufrechnung erklären. Aber gegenüber der Gegenseite müssen Sie sie schon geltend machen.
Sollte der neue Zaun tatsächlich NICHT auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze, sonder ausschließlich auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet worden sein, müssen sie überhaupt nichts zahlen, da es dann eben keine GEMEINSAME Einfriedung ist. Das sollten Sie prüfen und dann die Ansprüche auch deshalb ablehnen.
"..im Zusammenhang bebauten Ortsteils" bedeutet, das einer gewisser Zusammenhang aufgrund der Bebauung vorliegt, was aber bei Ihnen sicher gegeben sein wird.
Legal ist die Errichtung sicherlich, aber an der Kostentragungspflicht habe ich erhebliche Zweifel.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle