Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich haften Sie als Inverkehrbringen nach dem BGB für etwaige Sachmängel. Hier liegt jedoch die Besonderheit vor, dass Sie darüber hinaus eine Garantievereinbarung mit dem Kunden getroffen haben.
Das Problem daran ist, dass es auf den Wortlaut der Garantieerklärung ankommt, um sicher feststellen zu können, welche Ansprüche genau der Kunde aus der Garantievereinbarung herleiten kann. Unterstellt, Sie hätten lediglich den Passus "fünf Jahre Garantie" verwendet, ohne dies zu spezifizieren, so ist davon auszugehen, dass der Kunde Ihnen zunächst die Möglichkeit geben müsste, die Lampen umzulackieren. In diesem Fall würden Sie zwar für die Lackveränderung haften, hätten aber das Recht zur sog. zweiten Andienung. Der Kunde müsste Ihnen also die Gelegenheit einräumen, den Mangel zu beseitigen.
Die Frage, ob Sie dazu verpflichtet wären, die LED-Lampen selbst auszubauen und abzuholen, kann aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend beantwortet werden, da es hier auf die genauen Fallgestaltungen des Vertrags ankommt. Hier kommt es auch darauf an, ob der Kunde die Lampen als Verbraucher erwarb oder als Unternehmer. Da es hier um eine Garantievereinbarung und nicht mehr um das Mängelgewährleistungsrecht aus dem BGB geht, ist aber davon auszugehen, dass der Kunde die Lampen selbst ausbauen und Ihnen zur Nachbesserung zur Verfügung stellen muss.
Einen Schadensersatzanspruch oder die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten, hat der Kunde aber erst dann, wenn Sie die Lampen nicht innerhalb einer von dem Kunden gesetzten Frist nachbessern. Möglicherweise könnte er dann von dem Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen, wobei in Anbetracht des Alters der Lampen zu Ihren Gunsten ein großzügiger Abschlag von der Kaufpreisrückerstattung vorgenommen werden könnte.
Wie gesagt, kommt es hier darauf an, was Sie im Einzelnen im Rahmen der Garantieerklärung mit dem Kunden besprochen haben.
Sollte es praktisch möglich sein, rate ich Ihnen dazu, dem Kunden anzubieten, die Lampen nachzu- lackieren, wobei der Kunde Ihnen die Lampen dann zuschicken sollte.
Ich hoffe, Ihre Fragen in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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