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Garantie und Gewährleistungs seitens Händler bei Imprortware aus nicht EU-Ländern

31. August 2017 22:01 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Ich verkaufe Fahrräder, Sportartikel auf diversen Verkaufsplattformen wie Ebay, Amazon etc..

Generell sehen die Fahrradhersteller ihre Ware nicht gerne auf den genannten Verkaufsplattformen. Die Meisten weigern sich Händler wie mich zu beliefern.
Ich konnte einen Posten Fahrräder eines bekannten US-Herstellers, welcher auch auf dem deutschen Markt vertreten ist, über einen Zwischenhändler in den USA erwerben.
Jetzt stellt sich die Frage bezüglich der Garantie. Der US-Zwischenhändler übernimmt nach eigener Aussage keine Garantie und keinerlei Haftung. Der Hersteller, soweit ich das in Erfahrung bringen konnte, gibt Garantie nur für Ware die für den deutschen Markt bestimmt war und nur über lizensierte Händler verkauft wurde. Evtl. könnte man probieren Schäden über die USA abzuwickeln, die Transportkosten wären jedoch astronomisch und würden die Höhe der meisten Schäden überschreiten.

Nun die Fragen:
1. Als Händler stehe ich in der Gewährleistungspflicht, Garantie ist eine freiwillige Leistung. D.h. ich wäre nicht verpflichtet Garantie zu geben?
2. Besteht in diesem Fall eine besondere Hinweispflicht auf den Angebotsseiten? Wie z.B. "Sie bekommen auf diesen Artikel 24 Monate Gewährleistung, jedoch keine Herstellergarantie da Importware"
3. Wenn ja, wie genau müsste dieser Hinweis lauten?
4. Besteht die Möglichkeit die Gewährleistungspflicht zu verkürzen?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Nein, als Händler sind Sie nicht verpflichtet, über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine Garantie zu geben.

2. Wenn die Fahrräder üblicherweise mit Herstellergarantie verkauft werden, sollten Sie sicherheitshalber darauf hinwiesen, daß für die von Ihnen angebotenen Fahrräder keine Herstellergarantie besteht. Ansonsten droht ggf. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

3. Der von Ihnen angedachte Hinweis „Sie bekommen auf diesen Artikel 24 Monate Gewährleistung, jedoch keine Herstellergarantie da Importware." ist ok. Man könnte es deutlicher so formulieren: „Da es sich um Importware handelt, übernimmt der Hersteller keine Garantie. Die gesetzliche Mängelgewährleistung des Händlers besteht jedoch für 24 Monate."

4. Da es sich um Verbrauchsgüterverkäufe von Neuwaren handelt, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als 2 Jahre gem. § 475 Abs. 2 BGB nicht zulässig.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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