Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I. Gem.: § 1 I BEEG
hat einen Anspruch auf Elterngeld, wer
1.einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Nach Nr. 4 sind auch die Bezieher der Sozialleistungen (in Ihrem Fall also ALG I) nicht erwerbstätig und dementsprechend Berechtigte i.S.d § 1 I BEEG
.
II. Die Zuständigkeit auf diesem Bereich bestimmst sich nach § 12 BEEG
. Demnach sind die Zuständigkeiten in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In BW ist Landeskreditbank BW mit Sitz in Karlsruhe zuständig.
L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe
Besuchszeiten: Montag bis Freitag, 8.30 - 16.00 Uhr
Telefon-Hotline: 0800 / 664 5471 (gebührenfrei)
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Fax: 0721 150-3191,
E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de
www.l-bank.de
Bei Beschwerden in Ihrer Elterngeldangelegenheit, bei denen Ihre Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich wenden an:
Ministerium für Arbeit und Soziales
Baden-Württemberg
70174 Stuttgart, Schellingstraße 15
Tel.: 0711/1 23 - 0
www.sm.baden-wuerttemberg.de
III. Elterngeld kann ab der Geburt des Kindes bis zu 12 Monate beansprucht werden. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. (Insgesamt also 12+2). Den Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Wenn also in Ihrem Fall Sie zusammen mit Ihrem Mann die Elternzeit nehmen würden, hätte dies der doppelte Verbrauch von Monatsbeiträgen und die dementsprechende Verkürzung des Bezugszeitraums zur Folge. Also 6 Monate statt 12. Sie können den Bezugszeitraum auf Antrag verdoppeln, wobei sich die Bezugshöhe dementsprechend halbiert (§ 6 BEEG
).
IV. Die Eltergeldstelle wird den Bezug des Elterngeldes an die Krankenkasse melden (§ 203 SGB V
). Während des Bezugs von Elterngeld wird Ihre Mitgliedschaft bei der GKV beitragsfrei fortgesetzt (§ 192
I, Nr. 2 und § 224
I, SGB V). Da Sie einen Anspruch auf Elterngeld haben und auch Ihre Krankenversicherung fortbestehen bleibt, werde auch Ihre Zwillinge nach der Geburt bei Ihnen mitversichert.
V. Bitte berücksichtige Sie auch, dass in dem Bezugszeitraum vom Elterngeld gewährtes Mutterschaftsgeld angerechnet werden (§ 3 I BEEG
).
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Sie haben die Fragen wohl missverstanden und leider nicht einen Punkt beantwortet. Es geht nicht um Elterngeld und wer wo wann dieses beantragt. Das wissen wir.
Nochmal konkret: Ich bin derzeit arbeitslos, möchte Elternzeit nehmen, aber kein Elterngeld beantragen.
Bin ich damit weiter in der GKV beitragsfrei versichert ?
Oder muss ich mich privat versichern, da ich kein Elterngeld beantragen werde ?
Beantrage ich Elternzeit beim Arbeitsamt ?
Ich wiederhole meine Fragen:
Kann ich als Arbeitslose überhaupt Elternzeit nehmen? Wenn ja, bei wem? Ist mein „Arbeitgeber“ dann die Agentur für Arbeit oder läuft deren Zuständigkeit für mich mit Beginn des Mutterschutzes aus (denn ab da wird ja auch kein ALG1 mehr gezahlt). Wo müsste ich dann die Elternzeit beantragen?
Es geht nur um Elternzeit, nicht Elterngeld.
Sie schreiben: die Elterngeldstelle meldet den Bezug von Elterngeld an die Krankenkasse. Ich beantrage aber doch gar kein Elterngeld.
Weiter zitiere ich Sie:
Da Sie einen Anspruch auf Elterngeld haben und auch Ihre Krankenversicherung fortbestehen bleibt, werde auch Ihre Zwillinge nach der Geburt bei Ihnen mitversichert.
Das ist falsch. Die Kinder müssen beim Besserverdienenden versichert werden.
Meine konkrete Frage war, ob die Zwillinge bei mir versichert werden können, obwohl ich kein Elterngeld beziehe oder müssen Sie bei meinem privatversicherten Mann versichert werden, da er ja Elterngeld bezieht und damit ein höheres Einkommen hat. Wird also Elterngeld bei der Frage der Krankenversicherung wie Erwerbseinkommen behandelt ?
Ich bitte Sie meine Fragen nochmals genauer zu lesen und darauf einzugehen.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist tatsächlich zu Missverständnissen betreffend des geschilderten Sachverhalts gekommen, die ich bedaure. Allerdings sollten Sie die Preisrichtlinien für die zu stellende Fragen beachten. Sie haben hier insgesamt 7 Fragen zum Preis von 30 € gestellt. Angemessen wäre unter Berücksichtigung des Sonntagszuschlags aber mindestens 60 €. (Mindesteinsatz 20 € + 5 € pro Frage + Sonntagszuschlag). So gesehen sollten Sie nicht so streng in der Beurteilung dieses Missverständnisses sein.
Nun zu Ihren Fragen:
1.Gem.: 15 BEEG haben nur die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit. Dazu zählen die Arbeitslosen selbstverständlich nicht. Damit haben Sie keinen Anspruch auf Elternzeit, wohl aber auf Elterngeld.
2. Sie haben während des Mutterschutzes auch keinen Anspruch auf ALG I, da dieser gem.: § 142
I, Nr. 2 SGB III ruht.
3. Währen des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt Ihre GKV beitragsfrei bestehen (§ 192
I, Nr. 2 SGB V, § 224
I, SGB V).
4. Nach der Zeit des Mutterschutzes haben Sie Wahl zwischen ALG I oder Elterngeld. Also entweder im Bezugszeitraum des Elterngeldes ALG plus 300 Euro Elterngeld beziehen oder zunächst Elterngeld in Höhe von 67 Prozent für das ausfallende Einkommen beziehen und im Anschluss daran ihren Anspruch auf ALG geltend machen. Da Sie kein Elterngeld beantragen wollen, bleibt es wohl bei dem Bezug von ALG I. In diesem Fall werden Sie zwar nicht mehr Beitragsfrei versichert, die Beiträge werden allerdings vom Arbeitsamt getragen. Dies gilt natürlich, solange Sie einen Anspruch auf ALG I oder II haben.
5. Meine Antwort betreffend der Mitversicherung der Zwillinge ist richtig. Es ist zwar richtig, dass bei Eheleuten, bei denen nicht beide Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. ein Ehegatte ist Mitglied, der andere Ehegatte ist in der privaten Krankenversicherung versichert), gegebenenfalls die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn er der Privatversicherte Ehegatte Hauptverdiener ist und zusätzlich sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese Grenze liegt im Jahre 2009 bei 4.050,00 € . Ich bin bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass das Einkommen Ihres Mannes nicht diese Grenze überschreitet. So gesehen war meine Antwort korrekt. Nur wenn diese Gesamteinkommensgrenze überschritten wird, müssen die Kinder selbständig versichert werden.
Ich hoffe diesmal alle Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-