Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:
Da Sie sich derzeit nicht in Deutschland aufhalten, können Sie derzeit auch keinen Antrag Auf Arbeitslosengeld stellen, denn Voraussetzung hierfür wäre, dass Sie arbeitslos sind. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut derjenige, der "... den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht..." (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
). Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, so dass ein Anspruch schon aus diesem Grunde nicht besteht. Ferner müssten Sie sich PERSÖNLICH bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Da aus Ihrer Schilderung nicht hervorgeht, ob Sie nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, könnte es - falls dem nicht so ist - schon Probleme geben im Hinblick darauf, welche Agentur für Arbeit für Sie zuständig wäre.
Zwar ist eine Meldung der Arbeitslosigkeit auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist, § 122 Abs. 1 SGB III
. Die Wirkung der Meldung erlischt jedoch bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Dabei stellt sich bei Ihnen wiederum das Problem, dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit ja nicht zur Verfügung stehen würden, wenn Sie sich im außereuropäischen Ausland aufhalten.
Sollten Sie in drei Jahren nach Deutschland zurückkehren, würde Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I erloschen sein. Denn eine weitere Voraussetzung für den Bezug von ALG I ist, dass Sie eine Anwartschaftszeit erfüllen müssen, dies bedeutet, Sie müssen innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Dabei beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosigkeit.
Wenn Sie also beabsichtigen, in drei Jahren nach Deutschland zurückzukehren, müssten Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen (Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Ich hoffe, Ihnen mit meine Ausführungen die Rechtslage verständlich dargestellt zu haben. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieses Portals nur eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation erfolgen kann, welche eine Beratung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Hallo Frau Müller,
Sie erwähnen die notwendige Anwartschaft von 12 Monaten innerhalb von 2 Jahren Rahmenfrist.
Kann ich durch Abmeldung aus Deutschland (noch nicht passiert) und dem wichtigen Grund des Auslandsaufenthaltes (Beruf des Partners) diese Rahmenfrist verlängern auf meine Rückkehr nach Deutschland ?
Danke.
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte setzen Sie sich zur Klärung dieser Frage direkt mit dem Arbeitsamt in Verbindung. ich wünsche Ihnen bei Ihrem weiteren Vorgehen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin