Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst ist die Haftung als Geschäftsführer und als Inhaber und Veräußerer der GmbH Gesellschafteranteile zu unterscheiden.
I. Haftung als Verkäufer der Gesellschafteranteile
Die Haftung als Gesellschafter ist auf die Einlage beschränkt. Insoweit sehe ich hier für Sie keine Haftungstatbestand als Gesellschafter, da Sie zu dem Zeitpunkt, als die verdeckten Gewinnausschüttung vorgenommen wurden nicht Gesellschafter waren. Zudem ist bei Übernahme der GmbH Anteile die Haftung für Steuerschulden auf das Jahr, dass vor der Übertragung der Anteile liegt (2005) beschränkt. Gleichwohl besteht natürlich die Möglichkeit, daß sich dies auf den Kaufpreis auswirkt.
1. Wenn die Verfügungsbefugnis eines Unternehmens von den GmbH-Anteilen abhängt und diese als Ganze veräußert werden, wird wirtschaftlich das Unternehmen als ganzes verkauft. Daher wird dies rechtlich auch als Sachkauf gewertet.
Bei Annahme der Sachmängelhaftung ist die Anfechtung nach Meinung des BGH ausgeschlossen. Streitig ist in der Rechtsprechung, ob das Wandlungsrecht dadurch beschränkt ist.
Wenn Sachmängelhaftung eintritt, sind Chancen vorhanden, eine Anpassung des Vertrags zu erreichen. Dies kann zur Haftung wegen beiderseitigem Irrtum über die Kaufsache führen. Hat aber eine gemeinsame Prüfung des Unternehmens stattgefunden und der Käufer hatte die Möglichkeit, alle Wertfaktoren eingehend zu prüfen, ist eine Sachmängelhaftung nach § 460 S.2 BGB
ausgeschlossen. Der Käufer müßte also beweisen, daß er nicht umfassend prüfen konnte, der Wert zu hoch angegeben und die Bewertung Grundlage für den Kaufvertrag war. Zudem kann unter engen Voraussetzungen Wegfall der Geschäftsgrundlage eingreifen. Im Regelfall ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach BGH-Rechtsprechung bei Sachmängelhaftung ausgeschlossen .
2. Soweit der Käufer der GmbH Anteile also ein Prüfungsrecht hatte und dies wahrgenommen hatte, hätte er auch auf die Problematik der VGA stoßen können. Insoweit kann er keine Anpassung des Kaufvertrages/Kaufpreises geltend machen.
Soweit er die Prüfungsmöglichkeit nicht hatte, droht eine Anpassung des Kaufvertrages und Kaufpreises. Zudem wird sich hier der Umstand auswirken, dass die Steuerforderungen gegen die GmbH Ihnen durch die Erstattung gegenüber dem Einzelunternehmen zugute kommen.
3. Der Nachfolger übernimmt alle betrieblichen Steuerschulden des Alt-Inhabers, die im Kalenderjahr vor der Übertragung entstanden sind. Die Haftung für Steuerschulden kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Daher wird bei einem Erwerb der Gesellschafteranteile oft verlangt, dass eine Negativbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird es auf die Regelung im Kaufvertrag zur Haftung bei Steuerschulden ankommen.
Hier reichen die Regelungen für nachträglich anfallende Steuerschulden von der Rücktrittsmöglichkeit bis zum pauschalen Schadensersatz der auf den Kaufpreis angerechnet wird.
Danach wir der Erwerber der GmbH Anteile nicht die Steuerschulden erben. Die GmbH bleibt hingegen für die Steuerforderungen gleichwohl in der Pflicht, so daß sich diese Nachforderung unmittelbar auf den Wert der Gesellschaft und der GmbH Anteile auswirken.
II. Haftung als Geschäftsführer
1. Die Haftung des ausgeschiedenen oder abberufenen Geschäftsführer gegenüber der GmbH läuft erst nach 5 Jahren aus. Solange kann die GmbH durch Ihren neuen Geschäftsführer Schadensersatz fordern (auch wenn diesem bereits die Entlastung erteilt wurde), wenn Sie gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes verstoßen haben und der GmbH deshalb ein Schaden entstanden ist. Eine Haftungsausschluß lässt sich nur durch eine Generalbereinigung bei Ausscheiden erreichen(§ 43 Abs. 4 GmbHG
)
2. Nach § 191
i.V.m. § 69 AO
haften Sie gem. § 34 AO
als Geschäftsführer einer GmbG für Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis, soweit Ihnen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Ihnen obliegenden Pflichten nachgewiesen werden kann.
Diese Haftung wird seitens des Finanzamtes dann in Betracht gezogen, wenn eine GmbH sich in Insolvenz befindet und Steuerschulden bestehen. Jedoch waren Sie zu dem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer als das Finanzamt mit einem entsprechenden Prüfbericht an die GmbH herangetreten ist. Soweit Steuerbescheide ergehen, die eine Nachzahlung beinhalten können Sie sich darauf berufen, dass zum besagten Zeitpunkt eine Geschäftführung nicht mehr bestand.
Soweit allerdings seitens des Finanzamtes und davon wird auszugehen sein, die Fälligkeit der Steuerschuld auf den Entstehungszeitpunkt zurückdatiert, was zu dem Säumniszuschläge zur Folge haben dürfte, wird eine Haftung durch Sie oder Ihre Frau als damalige Geschäftsführer wieder greifen.
Hinsichtlich einer Sorgfaltspflichtverletzung bzw. Pflichtverletzung gegenüber dem Finanzamt werden Sie sich, soweit ein Steuerberater involviert gewesen war und die Bilanz und GuV Erstellung vorgenommen hat, exkulpieren können. Insoweit wird hier die Anforderung, Ihnen ein Verschulden nachzuweisen, extrem hoch angesiedelt sein (Vorsatz)
III. Handlungsmöglichkeiten
Hinsichtlich des Prüfberichtes sollten Sie diesen unter Mithilfe Ihres Steuerberaters und dem Käufer der GmbH Anteile auf mögliche Schwachstellen untersuchen und hier eine Gegendarstellung aufsetzen. Wichtig ist zu verhindern, dass seitens des Finanzamtes zeitnah eine Steuerbescheid ergeht, der mit erheblichen Steuernachforderung einhergeht und auch eine zeitlich unmittelbare folgende Vollstreckung nach sich ziehen könnte.
Gleichwohl sollte sich der Erwerber und insbesondere die GmbH auf eine mögliche Steuernachforderung einstellen müssen
Soweit ein Steuerbescheid ergeht kann gegen diesen, jedoch nur durch den Geschäftsführer, innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.
Soweit die Steuernachforderung Bestand haben wird, gilt es eine Regelung mit dem Käufer zu treffen, da dieser sich sicherlich weigern wird, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Hierzu wäre er nur verpflichtet, wenn er vorher die GmbH eingehend geprüft hätte.
Ich hoffe ich konnte Ihnen in dieser komplexen Materie eine ausführlichen Überblick verschaffen. Soweit ich eine Frage oder ein Fragenkomplex nicht oder unzureichend beantwortet habe, nutzen Sie bitte die Nachfragemöglichkeit.
Bis dahin verbleibe ich mit besten Grüßen
RA Schröter
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
05.04.2006 | 21:18
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich würde mich sehr gerne persönlich, telefonisch mit Ihnen über weitere Details unterhalten. Ihre Ausführen zeigen mir das entsprechende Sachkenntnis vorherrscht ( nicht missverstehen aber ich binn nach 20 jähriger Unternehmerschaft gegenüber Anwälten ein wenig sensibilisiert ). Meinen Sie wir haben die Möglichkeit kurzfristig in direkten Kontakt zu kommen. Bitte teilen Sie mir Ihre Konditionen mit.
Liebe Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.04.2006 | 23:10
Vielen Dank für das Kompliment!
Sie können mich gerne per Email kontaktieren.
Meine telefoniche Erreichbarkeit übersende ich Ihnen separat per Mail.
Beste Grüße
RA Schröter