Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Der Veräußerung und Abtretung der Gesellschafteranteile bedarf eines notariellen Vertrages gem. § 15 Abs. 3 GmbHG
. In diesem notariellen Vertrag sollte auch eine Regelung enthalten sein, wie zu verfahren ist, wenn der Käufer der Anteil mit der Zahlung in Verzug ist.
Möglicherweise ergibt sich bereits aus dem notariellen Vertrag, das Recht den Vertrag aufgrund der nicht eingehaltenen vertraglichen Vereinbarungen, diesen rückabzuwickeln.
Da der Kapitalgeber die Mehrheit an den GmbH-Anteilen erworben hat, liegt hier ein sogenannten Sachkauf vor, so dass sich im Falle eines Verzuges des Schuldners (Käufers) dieser zum einen Verzugszinsen, als auch den Schaden durch die verspäteten Zahlungen zu zahlen hat. Soweit Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten ist dies gegenüber dem Käufer zu erklären. Aus dem Kaufvertrag wird dann ein Abwicklungsverhältnis.
2. Hinsichtlich der Einziehung von GmbH-Anteilen bestimmt die Satzung der GmbH, wann eine solche Einziehung möglich ist. Eine Einziehung kommt nur aus wichtigen Grund in Betracht, wenn der betroffene Gesellschafter der Gesellschaft nachweislich schadet. Die Anforderungen für eine solche Zwangseinziehung werden sehr eng ausgelegt und sollten zweifelsfrei nachzuweisen sein, da es hier in der Regel zu einer prozeßualen Auseinandersetzung kommt.
3. Hinsichtlich der Einmischung des Gesellschafters in das Tagesgeschäft liegt ein Verstoß gegen § 35 GmbHG
vor. Die Befugnisse der Gesellschafter bestimmt sich nach
§ 46 GmbHG
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten G Geschäftsbetrieb;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Insoweit ist es nicht Aufgabe des Gesellschafters sich um die Aufgaben des Geschäftsführer zu kümmern. Inwieweit er in diesem Stadium bereits aufgefordert werden sollen entsprechende Geschäftsführerhandlungen zu unterlassen, ist dann von den weiteren zu treffenden Maßnahmen und der Vorgehensweise abhängig.
4. Danach empfehle ich zunächst den notariellen Vertrag hinsichtlich einer möglichen Rückabwicklung bei Zahlungsverzug zu überprüfen und dann gegenüber dem Notar den Verzug sowie das Eintreten der Voraussetzungen für eine Rückabwicklung anzuzeigen und die Rückabwicklung des Vertrages entsprechend vorzunehmen.
Soweit sich hierzu keine Regelungen finden und auf die gesetzlichen Rücktrittsrechte zurückzugreifen ist, empfehle ich die Einschaltung eines Kollegen, um dieses Gestaltungsrecht gegenüber dem Hauptgesellschafter auch durchzusetzen. Hierbei sollte dann auch geprüft werden, inwieweit ein Einzug der Geschäftsanteile sinnvoll ist.
Soweit von dem Hauptgeschäftsführer eine konkrete Gefahr für das Unternehmen ausgeht, sollte zudem angedacht werden, ob nicht eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, um weiteren Schaden von der GmbH abzuwenden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
vielen dank für ihr ausführliches feedback. das problem ist nur, dass die besagten 100.000,- nicht die gegenleistung für die 51 % anteile waren. somit auch nicht notariell fixiert wurden. diese koruspondenz haben wir aber in unzähligen mails vorliegen. das war seine leistung und der grund warum wir ihm anteile gegeben haben. er hat uns einfach "verarscht" und nun ist er in der firma "drinne"... was sollen wir jetzt machen?
Die Nachfrage wurde per Mail beantwortet. Im Falle eines weiteren Beratungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter