Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Vor dem Hintergrund, dass Sie für das Jahr 2007 einen Verlust bei Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb erwarten, empfehle ich Ihnen, wie von Ihnen ja auch bereits beabsichtigt, sich die Abfindung erst in diesem Jahr auszahlen zu lassen.
Das ist auch möglich, ohne Gefahr zu laufen, für die Abfindung die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG
(sog. Fünftelregelung), zu verlieren. Denn die Finanzverwaltung verlangt keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindungszahlung, R 9 Abs. 1 Satz 2 LStR 2005.
Damit Sie von der Fünftelregelung profitieren können, müssen Sie allerdings zwingend die folgenden Voraussetzungen beachten:
1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muß vom Arbeitgeber veranlaßt sein
Erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, ist eine arbeitgeberseitig veranlaßte Auflösung anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Vertragsauflösung gegen Zahlung einer Abfindung akzeptiert ( BFH-Urteil vom 11.01.1980, BStBl. II 1980, S. 205
). Die Abfindung ist dann steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 02.09.1992, BStBl. II 1993, S. 52
).
2. Die Abfindung muß eine Entschädigung sein
Steuerbegünstigt gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
sind „Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG
“. Und dies sind Zahlungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 a EStG
). Die Abfindung, die an die Stelle der entgehenden Einnahmen tritt, muß auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhen (BFH-Urteil vom 06.11.2002, BFH/NV 2003, S. 745
). Dies kann ein neuer Vertrag, eine Vertragsänderung oder eine sonstige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sein, die im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Es darf sich also nicht um die Erfüllung bereits erdienter Ansprüche handeln, wie etwa rückständiger Arbeitslohn, Urlaubs-, Weihnachtsgeld etc. Denn in diesen Fällen handelt es sich nicht um Ersatz-, sondern um Erfüllungsleistungen des Arbeitgebers für die Zeit, während der das Arbeitsverhältnis noch fortbestanden hat. Für die Abgrenzung zwischen normal besteuerten arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und steuerbegünstigten Entschädigungsleistungen ist der im Auflösungsvertrag vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend ( BFH-Urteil vom 15.10.2003, BStBl. II 2004, S. 264
).
3. Die Abfindung muß in einem Jahr gezahlt werden
Die gesamte Abfindung muß in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden. Unschädlich ist es, wenn dabei die Auszahlung in Teilbeträgen erfolgt.
4. Die Abfindung muß höher sein als die wegfallenden Einnahmen
Durch die Abfindungszahlung müssen Sie mehr erhalten, als Sie bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätten. Wird die Abfindung in 2007 ausgezahlt, vergleicht das Finanzamt daher Ihre Einkünfte (= Einnahmen ./. Werbungskosten resp. Gewinn/Verlust) des Jahres 2007 laut Steuerbescheid mit den Einkünften des Jahres 2006 laut Steuerbescheid. Maßgebend sind hierbei die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Abfindungszahlung, aber auch alle anderen Einkünfte, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätten, also auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher ist an dieser Stelle besondere Vorsicht geboten: Der Verlust aus Gewerbebetrieb darf deshalb nicht dazu führen, dass die saldierten Einkünfte des Jahres 2007 geringer sind, als die Einkünfte des Jahres 2006.
Sicher fest stehen nach Ihren Angaben bisher nur Ihre Gehaltsansprüche bis zum 31.03.2006. Ob Sie über diesen Zeitpunkt hinaus weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis haben, hängt vom Ausgang eines evtl. Berufungsverfahrens ab. Ob und wie Sie diese Unsicherheit beseitigen, bleibt letztlich Ihnen überlassen, u.U. können Sie dabei wohl den Anspruch auf das Überbrückungsgeld verlieren. Unter rein steuerlichen Gesichtspunkten, sollten Sie dabei die vorstehend aufgeführten Erfordernisse beachten. Durch die Vereinbarung eines reduzierten Gehalts verlieren Sie für die Abfindung nicht die Steuerbegünstigung gemäß § 34 EStG
. Ihr Ziel sollte allerdings sein, stattdessen eine höhere Abfindung zu vereinbaren, denn anders als normaler Arbeitslohn sind Abfindungen nicht sozialversicherungspflichtig. Bei freiwillig Krankenversicherten kann sie allerdings satzungsabhängig zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für evtl. Rückfragen zum besseren Verständnis meiner Antwort stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schroers,
Danke für Ihre kompetente und schnelle Antwort; das Ergebnis entspricht voll und ganz meinen bisherigen Recherchen und eigenen Erwartungen. Im Rahmen weiterer Verhandlungen mit meinem Arbeitgeber werde ich die Erkenntnisse entsprechend verwerten. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie auch die Nachfragen zum besseren Verständnis beantworten würden.
Nachfragen
1. Laut Ihrer Aussage muss die Abfindung auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhen. Ist mit einer entsprechend formulierten Vereinbarung dann diese benötigte neue Rechtsgrundlage gegeben, auch wenn bereits ein (allerdings wesentlich geringerer) Abfindungsanspruch im Arbeitsvertrag vereinbart wurde?
2. Wenn die Auszahlung der Abfindung erst in 2007 erfolgen sollte, wie von Ihnen unter den vorliegenden Voraussetzungen empfohlen, mit welchem Datum muss dann die Vereinbarung abgeschlossen werden? Hat das konkrete Datum einen Einfluss auf die Steuervergünstigung?
3. Lt. Ihrer Aussage verliere ich die Steuerbegünstigung gemäß § 34 EStG
nicht, wenn ich eine Reduzierung des Gehaltes vereinbare. Gilt dies auch, wenn das Gehalt sehr drastisch reduziert wird?
4. Ist die Steuerbegünstigung in Gefahr, wenn ich auch zusätzlich noch einen Beendigungszeitpunkt vereinbare, der zeitlich vor dem Ende einer 2. Kündigungsfrist liegt? Oder: interessiert das Finanzamt überhaupt die Einhaltung von Kündigungsfristen?
Danke für Ihren Hinweis: die Kompensation der Punkte 3. und 4. werde ich dann selbstverständlich an anderer Stelle vornehmen. Ich bedanke mich für Ihre Mühe und werde Sie gerne weiterempfehlen. Zur konkreten Umsetzung wird ggf. der bearbeitende Prozessvertreter aus Ihrer Nähe mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Einkünfte 2006
Nichtselbst. Tätigkeit 01-03/2006 3 x 6.230 = 18.700 €
Nichtselbst, Tätigkeit 04-12/2006 (lt. Vereinbarung) 9 x 1.000 = 9.000 €
Arbeitslosengeld (ggf. Rückzahlung inkl. SV) 3 x 1.800 = 5.400 €
Überbrückungsgeld (ggf. Rückzahlung) 6 x 3.050 = 18.300 €
./. Werbungskosten/Verlust (geschätzt) = - 6.000 €
Einkünfte 2007
Nichtselbst. Tätigkeit 01/2007 (lt. Vereinbarung) 1 x 1.000 = 1000 €
Abfindung (wird noch verhandelt) = 160.000 €
./. Werbungskosten/Verlust (geschätzt) = - 12.000 €
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich gerne.
zu Frage 1.:
Ja, denn die gezahlte Abfindung beruht auch dann auf einer neuen Rechtsgrundlage, wenn sie bereits im Arbeitsvertrag für den Fall der Entlassung vereinbart wurde (BFH-Urteil vom 10.09.2003, BStBl. II 2004, S. 349
).
zu Frage 2.:
Nein, wann Sie die Vereinbarung demnächst abschließen ist unerheblich. Nur was den Zeitraum zwischen vereinbarter Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Auszahlung der Abfindung anbelangt, ist eben R 9 Abs. 1 Satz 2. 2. Halbsatz LStR 2005 zu beachten.
zu Frage 3.:
Welche Vereinbarungen Sie in dieser Hinsicht mit Ihrem Arbeitgeber treffen, ist ebenfalls unerheblich.
zu Frage 4.:
Das Finanzamt interessiert die Einhaltung von Kündigungsfristen nicht. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich beendet wird. Daher gelten bei einvernehmlicher Vertragsauflösung vor Ablauf der regulären gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist auch Gehaltszahlungen als Abfindung, auf die Sie bei Einhalten der Kündigungsfrist einen Rechtsanspruch gehabt hätten (BFH-Urteil vom 10.10.1986, BStBl. II 1987, S. 186
). Damit ist es Ihnen möglich, durch vertragliche Vereinbarung normal steuerpflichtigen Arbeitslohn in eine steuerbegünstigte Abfindungszahlung zu umzuwandeln (BFH-Urteil vom 15.10.2003, BStBl. II 2004, S. 264
).
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt