Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen die Abfindung 2010 zugeflossen ist, muss diese 2010 versteuert werden. Daher ist es rechtsgemäß, wenn das FA die Unterlagen anfordert in Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2010.
Denn sonstige Bezüge (Bsp.: Abfindungen) werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Für ihre zeitliche Zuordnung gilt damit - ohne Einschränkungen - das Zuflussprinzip des § 11 EStG
(BFH VI B 275/97
v. 29. 5. 98).
Im bargeldlosen Zahlungsverkehr gilt: Mit Gutschrift auf ein dem Gläubiger gehörenden Girokonto, nicht jedoch bereits mit dem Zugang (Gutschrift) bei der Empfängerbank selbst, gelangt der überwiesene Betrag in dessen Herrschaftsbereich und fließt ihm damit zu. Maßgebend ist der Tag der Wertstellung (Glenk in Blümich EStG, 108. Auflage, 11 EStG, Rn. 39).
Problematisch in Ihrem Fall könnte sein, wenn die Änderung der Fälligkeit lediglich dem Zweck diente, ein Steuersparnis zu erzielen. Dies hat aber der BFH (BFH, Urt. v. 11.11.2009, IX R 1/09
, DStR 2010, 106
) gewilligt. Hier die Entscheidung:
"Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben."
Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt.
Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des IX. BFH-Senats deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. Einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO
erkannte der BFH nicht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
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Diese Antwort ist vom 28.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
28.03.2011 | 12:14
Mir war auch bekannt das Urteil Az 5 K88/06 des NS Finanzgerichts. Muss ich aber die Unterlagen an das Finanzamt schicken?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.03.2011 | 15:53
Dazu sind Sie nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO
verpflichtet:
"Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen"
Ich hoffe, ich konnte die Nachfrage zur Zufriedenheit beantworten. Mit freundlichen Grüßen
Grueneberg