Sehr geehrter Fragesteller,
der europäische Gerichtshof hatte über diese Frage mehrere Male zu entscheiden gehabt und urteilte, dass die Anerkennung eines anderen Führerscheins aus einem EU-Land nicht verweigert werden darf, obgleich der deutsche Führerschein entzogen worden ist und formale Voraussetzung noch die MPU wäre.
Dies gilt aber nur für "Altfälle", in denen der Führerschein bereits erworben worden ist und derjenige in dem betreffenden Mitgliedsstaat auch einen Wohnsitz vorweisen kann.
Da genau dies bei Ihnen der Fall ist, sind Sie berechtigt mit dem spanischen Führerschein weiterhin auf deutschen Straßen zu fahren.
Es gibt jedoch die Ausnahme, wenn Ihnen gerichtlich eine Sperrfrist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis aufgelegt worden ist. Innerhalb dieser Zeit dürfen sie auch mit dem spanischen Führerschein nicht fahren.
Bitte bedenken Sie aber für die Zukunft:
Spätestens seit Inkrafttreten der neuesten Führerscheinrichtlinie am 19.01.2009 dürfte der Führerscheintourismus vorbei sein. Mit anderen Worten, EU-Führerscheine, die nach dem 19.01.2009 in einem anderen EU-Staat erlangt wurden, um eine angeordnete MPU zu umgehen, gelten in Deutschland nicht. Wer gleichwohl mit einem solchen Führerschein in Deutschland ein Kfz führt, riskiert eine Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo Herr Hoffmeyer,
bitte erlauben Sie mir eine kurze Nachfrage. Die Situation ist wie folgt:
1. Noch habe ich keine Einträge in Flensburg, und noch ist seitens der Behörden keine Sperre verhängt worden. Auch sind mir die Blutwerte noch nicht klar, eine Aktenauskunft wird jedoch kurzfristig beantragt.
2. Der spanische Wohnsitz existiert seit 5 oder 6 Jahren, aber die Fahrerlaubnis ist eine deutsche Fahrerlaubnis, die ich seit ca. 13 Jahren halte.
3. Besteht die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis umzuschreiben in eine spanische Fahrerlaubnis und diese auch in Deutschland weiterhin zu nutzen, bevor Sperrmaßnahmen ergriffen werden, oder wäre das ggf. als Rechtsmissbrauch anzusehen, wonach der "Lappen" dann zwar in Spanien, nicht jedoch in Deutschland anerkannt würde, zumindest nicht ohne die MPU?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Problematik liegt jedoch in der Erteilung dann spanischen Führerscheins, denn:
Die Umsetzung der 3.EU-Führerscheinrichtlinie führt dazu, dass ein Mitgliedsstaat die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen muss, wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Erteilt ein Mitgliedsstaat dennoch eine Fahrerlaubnis, so verweigert der Staat, in dem die Führerscheinmaßnahme getroffen wurde, die Anerkennung des ausländischen Führerscheindokumentes. Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis fährt dann ohne gültigen Führerschein. Dies gilt nur für EU-Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 erteilt wurden.
In Ihrem Fall wäre die Erteilung nach dem 01.01.2009 und somit bräuchte bei einer weiteren Umschreibung die Bundesrepublik diesen Führerschein nicht anerkennen.
Das bedeutet, dass Sie in Deutschland nicht fahren dürften, obgleich sie im Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis wären. Die letzte Führerscheinrichtlinie wurde genau aus diesen Gründen eingeführt, um solche "Umschreibungen" zu verhindern.
Ich würde Ihnen daher erst einmal raten, dass Sie die Ergebnisse abwarten, ob überhaupt der Führerschein Ihnen entzogen wird. Hier kann man im Bußgeldverfahren doch noch einiges "rausholen", sodass eine Entziehung nicht unbedingt die folge sein muss.
Hier kommt es auch auf die entsprechenden Blutwerte an (THC-Wert und der COOH-Wert).
Für die Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis sind die Corbonsäurewerte (THC-COOH-Werte) relevant. An Ihnen lässt sich erkennen, ob der Betroffene wenig, gelegentlich oder viel konsumiert hat.
Ab etwa einem 150 ng/ml THC-COOH-Wert wird die Fahrerlaubnis meist entzogen. Bei Werten darunter kommt es darauf an. Je geringer der Wert ist, desto besser.
Gerne stehe ich Ihnen bei einem solchen Verfahren zur Verfügung.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, dann können Sie mich jederzeit anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt