Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Wir haben uns dann mit Ihm geeinigt daß ab September 2012 die Pacht wieder vollständig monatlich bezahlt werden muss sonst kommt es zur Kündigung und daß wir den Rückstand in den Griff bekommen."
Soweit dies schriftlich bestätigt ist, geht diese Vereinbarung vor. Insofern keine Rückzahlungsvereinbarung geregelt wurde, wäre diese auszulegen.
Sie haben seit September 2012 Ihre Pacht vollständig pünktlich gezahlt.
Dann steht einer Kündigung diese Vereinbarung entgegen.
"Ist diese Kündigung wirklich rechtens?"
Nein, zumindest nicht die außerordentliche fristlose Kündigung. Denn nach § 314 Abs. 3 BGB
ist die Kündigung (einer Gewerbemiete) in angemessener Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes zu erklären. (BGH, Urteil vom 21. 3. 2007 - XII ZR 36/05
(KG))
"Wir haben seit Sept. 2012 bis heute jede Pacht bezahlt und hätten im im Mai die nächste Zahlung leistem können. Können wir noch was dagegen unternehmen?"
Sie können der Kündigung widersprechen.
"Wie lange dauert es wenn er eine Räumungsklage einreicht?"
Dies ist Sache des Klägers. Jedoch auch hier gilt, dass ein zu langes zuwarten, gegen den Aspekt der fristlosen Kündigung spricht.
"Können wir noch etwas gegen die fristlose Kündigung unternehmen?"
Sie können mit Ihrem Verpächter sprechen.
Die Kündigung ist einmal ausgesprochen. Sie ist entweder wirksam oder nicht, was in der Regel das Gericht zu entscheiden hat.
Hinweis:
Ich kenne den genauen Wortlaut Ihres Pacht/Mietvertrages und der Kündigung nicht. Es kann durchaus sein, dass Ihnen wirksam ordentlich oder aus anderen Gründen gekündigt wurde.
Die (allein) fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand, ist meines Erachtens nach dem vorliegenden Sachverhalt unwirksam.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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Rechtsanwalt Heiko Tautorus
welche unterlagen brauchen Sie von mir um mich in dieser sache zu vertreten und wie muss ich jetzt weiter vorgehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich vertrete Sie gern in der Sache.
Das weitere Vorgehen besprechen wir nichtöffentlich.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
service@ra-tautorus.de