Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein sog. "Dauerschuldverhältnis" kann gem. § 314 BGB
(§ 311 BGB
kommt in Ihrem Fall wohl nicht in betracht) aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dann gekündigt werden, wenn einem Vertragspartner das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, muss eine Betrachtung der tatsächlichen Gesamtumstände ergeben. Dabei sind alle Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen.
Trotz Verständnisses für Ihre Lage bin ich auf den ersten Blick nicht sonderlich sicher, dass Sie eine fristlose Kündigung aussprechen können. Denn: Die von Ihnen genannten Mängel sind möglicherweise abstellbar bzw. für die Zukunft vermeidbar. Darüber hinaus müsste ich auch den Vertragsinhalt kennen und prüfen, ob ggf. Zusicherungen über die Betreuung etc. vereinbart sind.
Ich biete Ihnen an, mir den Vertrag einmal zur Prüfung zukommen zu lassen. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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Diese Antwort ist vom 05.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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