Sehr geehrter Ratsuchender,
teilweise sind Ihre Kritikpunkte an der vorgeschlagenen Formulierung zutreffend, da gerade der Punkt zur Übergabe und der Widerruflichkeit so in der Tat allein dem Arbeitgeber Aktionsmöglichkeiten belassen, während Sie letztlich nur abwarten können.
Vorbehaltlich der Kenntnis der Gesamtabrede, könnte eine Formulierung dergestalt abgefasst werden, dass
Sie für den Zeitraum vom 01.01.10 bis einschl 30.06 unter Einbringung Ihres Resturlaubs unwiderruflich freigestellt werden.
die Parteien sich darüber einig sind, dass die erforderliche Übergabe Ihres Tätigkeitsbereiches an die Einheit xy erfolgt ist.
Allerdings ist die Konkurrenzklausel so nicht zu beanstanden und Sie können nicht verlangen, dass Sie für den Fall der Arbeitsaufnahme bei einer Drittfirma dann weiterhin Gelder aus der freigestellten Tätigkeit beziehen. Dieses wäre nur dann möglich, wenn Sie nicht die Freistellung, sondern die sofortige Vertragsaufhebung vereinbaren, wobei dann die Freistellungsgehälter als Abfindung gezahlt werden.
Allerdings müssten Sie dann das Risiko eingehen, dass wegen der dann sicherlich eingetretenen Verkürzung der Kündigungsfrist das Arbeitsamt eine Sperrfrist aussprechen wird, so dass die Lösung mit einem Aufhebungsvertrag nur wirklich dann sinnvoll ist, wenn eine neue Beschäftigung in einer Drittfirma auch gesichert ist.
Ist dieses noch unsicher, sollten Sie es bei der Freistellung belassen, wobei dann aber sowohl das Konkurrenzverbot besteht, also auch die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers dann endet, wenn Sie im Freistellungszeitraum einer neuen Beschäftigung nachgehen. Dieses hat seinen Grund letztlich darin, dass auch bei einer Freistellung (im Gegensatz zur Aufhebung) das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und Sie dann nicht ohne Genehmigung "zwei Herren dienen können".
Hier müssen Sie also letztlich abwägen, welche Lösung sinnvoller ist: Besteht die neue Beschäftigungsmöglichkeit real, wäre ein Aufhebungsvertrag sicherlich anzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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