Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da Sie als Freiberufler tätig sind, gelten für Sie die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen gem. § 622 BGB
nicht.
2.
Die vertraglichen Verhältnisse sind aufgrund Ihrer Schilderung leider nicht klar.
Sie haben mit einem Vermittler zwei Verträge, nämlich einen Rahmenvertrag sowie einen Projekteinzelvertrag geschlossen.
Der Rahmenvertrag dürfte sinngemäß zum Gegenstand haben, daß der Vermittler für Sie Auftraggeber sucht, für die Sie dann auf der Grundlage eines Einzelvertrags tätig werden.
Daneben - von Ihnen nicht erwähnt - wird es noch Verträge zwischen Ihnen und den Auftraggebern geben. Diese Verträge sind dann die Grundlage für Ihre Tätigkeit.
3.
Hier geht es nach der Fragestellung wohl ausschließlich um den Vertrag, der zwischen Ihnen und dem Vermittler besteht. Und der Vermittler hat den mit Ihnen bestehenden Vertrag gekündigt, was zur Folge hat, daß er nicht mehr für Sie tätig wird, d. h. für Sie keine neuen Auftraggeber sucht.
Mit dem Vermittler haben Sie den Vertrag geschlossen, den Sie auszugsweise zitiert haben. Die kurze Kündigungsfrist habe Sie mit dem Vermittler vereinbart. Gründe, weshalb die vereinbarte Kündigungsfrist ungültig sein sollte, sind nicht ersichtlich. Deshalb bestehen keine Bedenken gegen die kurze Kündigungsfrist.
Eine abschließende Beurteilung ist allerdings nur möglich, wenn man die Verträge und die Umstände des Vertragsschlusses kennt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Raab,
vielen Dank für die zügige Beantwortung.
Ich stehe nur mit dem Vermittler im Vertrag, nicht mit dem Auftraggeber.
Im Projekteinzelvertrag gelten die Bestimmungen über den Dienstvertrag nach §§611ff BGB.
Demnach müßte mein Dienstverhältniss unter §620BGB fallen.
Also "Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist."
Oder gelten doch noch andere Kündigungsfrist/arten?
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Um beurteilen zu können, welcher Vertragstypus hier vorliegt, muß man den Vertrag kennen. Kennt man den Vertrag, so wie in diesem Fall, nicht, kann man - leider - nur spekulieren. Und das hilft nicht wirklich weiter.
2.
Ob in Ihrem Fall die Vorschrift des § 620 BGB
Anwendung findet, ist zumindest deshalb zweifelhaft, weil sich aus dem Sachverhalt nicht ersehen läßt, daß das Dienstverhältnis für eine bestimmte Zeit eingegangen ist.
Sie sagen, es bestünde nur mit dem Vermittler ein Vertrag.
Sie schreiben: "Anschließend sollte der Vertrag um weitere 3 Monate ab dem 01.01.14 mit einem Umfang von 360 Std. verlängert werden." Das wiederum paßt nicht zum Vermittlervertrag. Der Vermittlervertrag hat schließlich nicht eine bestimmte Arbeitsleistung, die nach Stunden bemessen wird, zum Gegenstand, sondern eben die Vermittlung von (freiberuflichen) Tätigkeiten.
Hier muß der Sachverhalt dringend weiter aufgeklärt werden, da Ihre Schilderung zu viele Fragen offen läßt, wodurch eine rechtliche Beurteilung letztlich unmöglich wird.
3.
Lege ich Ihre Schilderung zugrunde, habe ich vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen, so daß der Vertrag gekündigt werden dürfte.
Deshalb: Sie haben hier als Frage im Grunde eine Vertragsprüfung eingestellt. Jede Vertragsprüfung setzt aber die Kenntnis des Vertrags, um den es geht, voraus. Sonst ist eine rechtssichere Antwort nicht möglich.
Gern können Sie mir die Verträge zusenden. Die Prüfung wird allerdings ein höheres Honorar auslösen als der hiesige Einsatz.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt