Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie brauchen keinerlei Sorge zu haben, dass Sie noch einmal in den alten Kinderladen hin müssen. Falls Ihr jetziger Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen sollte, teilen Sie diesem schriftlich mit, dass Sie in keiner Weise wiederkommen werden. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie eine Vertragsstrafenregelung in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten haben. Aus dem Grund, kann Ihr alter Arbeitgeber Sie auch nicht zum weiteren Arbeiten zwingen. Ich würde es dennoch mit einem Aufhebungsvertrag probieren. Teilen Sie allerdings trotzdem mit, wann Sie die neue Arbeitsstelle in jedem Fall antreten und dass Sie zu keiner Zeit mehr an der alten Arbeitsstelle wieder anfangen werden.
Einen arbeitsgerichtlichen Prozess brauchen sie daher nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihr jetziger Arbeitgeber Ihnen kein Gehalt mehr zahlen würde, obwohl Sie krankgeschrieben sind.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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