Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
1.
Grundsätzlich führt die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung der Wohnung zu einer Wohnungsaufgabe. Die Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfaltet keine unmittelbare steuerliche Wirkung. Allerdings kann die Abmeldung im allgemeinen als Indiz dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift aufgegeben hat, (AEAO § 8 Nr. 2). Jedoch besteht zur Abmeldung eine melderechtliche Pflicht.
Steuerrechtlich genügt jedoch die Aufgabe der Wohnung.
2.
Wie oben dargestellt, entfalten An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde nur Indizienwirkung. Steuerrechtlich kommt es auf das Innehaben einer Wohnung an, dh., der Steuerpflichtige muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen, (BFH, Urteil vom 24.04.1964). Da Sie die Wohnung nicht innehaben, kommt es m.E. auf die tatsächliche Benutzung als Ausdruck der Zweckbestimmung an. Zweckbestimmung ist vorliegend das Innehaben einer postalischen Erreichbarkeit, sodass Sie m.E. hier keinen Wohnsitz iSd. § 8 AO
begründen.
3.
Es besteht weiterhin Sozialversicherungspflicht, wenn eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorliegt und die Dauer der Auslandsbeschäftigung im Voraus (hier 24 Monate) zeitlich begrenzt ist. Das inländische Arbeitsverhältnis bestimmt sich maßgeblich danach, ob gegen den inländischen Arbeitgeber ein Arbeitsentgeltanspruch besteht, z.B. wenn das Arbeitsentgelt weiterhin in der Lohnbuchhaltung des inländischen Arbeitgebers ausgewiesen wir – auf eine Abführung der Lohnsteuer kommt es nicht an.
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleiben Sie sozialversicherungspflichtig.
4.
Da bei Ihrer Frau keine Entsendung vorliegt, besteht keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland.
Es erfolgt aber auch kein Lohnsteuerabzug, wenn dich Ihre Frau dauernd im Ausland aufhält und weder Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hat.
Eine Ausnahme davon kann sich nach § 49 Abs. Nr. 4 EStG
dann ergeben, wenn die Arbeit des im Ausland tätigen Arbeitnehmers im Inland verwertet wird. Dabei ist die Verwertung der bloßen Arbeitsleistung unerheblich. Es kommt darauf an, dass ein Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber im Inland zugeführt wird, (z.B. Lieferung von Marktanalyseberichte oder Forschungsberichte...).
5.
Meines Erachtens gibt es keine Sozialversicherungspflicht in Dubai.
Soweit die Regelung des § 4 SGB IV
auf Sie zutrifft, haben Sie als Arbeitnehmer Ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zu tragen. Gem. § 9 Abs. 6 SGB IV
wird der entsandte AN so behandelt, als ob sich der Beschäftigungsort in Deutschland befinden würde.
Dies gilt aber nicht für Ihre Frau, soweit sie nicht entsandt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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Zunächst einmal vielen dank für die zügige Beantwortung der Frage.
Zu Punkt 4 hätte ich noch folgende Frage, bzw. bin ich mir nicht ganz sicher, ob meine Erläuterung richtig verstanden wurde:
Meine Frau arbeitet für eine deutsche Firma, sie wird aus Deutschland bezahlt. Normalerweise arbeitet sie (auch jetzt, mit wohnsitz in Deutschland) ca. eine Woche zur Planung in Deutschland und dann einige Wochen irgendwo im Ausland. Ihre Firma würde ihr erlauben, da die Planungsarbeiten von überall ausgeführt werden können wo es Internet und Telefon gibt, sich zu dieser (Planungs-) Zeit anstatt in Deutschland in Dubai aufzuhalten.
Hat dieser Umstand Auswirkungen auf Ihre Antwort? Wie die Arbeitsleistung bewertet wird (Verwertung im Inland), entzieht sich leider meiner kenntnis.
Zu diesem ganzen Themenkomplex noch eine weitere Frage. Da es sich um eine neue Frage handelt, weiss ich nicht, ob sie diese im Rahmen der Nachfrageoption beantworten können.
Im Falle einer Schwangerschaft meiner Frau während meiner Entsendezeit in Dubai, würde meine Frau Elternzeit beantragen und hätte so für diese Zeit Kündigungsschutz bei ihrer jetzigen Firma. Besteht für diesen Fall (Wohnsitz im Ausland mit mir als Entsandter) Anspruch auf Elterngeld?
Laut unserem Wissenstand gilt folgendes:
„Auch im Ausland aktive Antragsteller können einen Anspruch auf das Elterngeld haben. Zu den Berechtigten zählen im Einzelnen: Beschäftigte, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wurden.“
Was ist aber, wenn der Ehemann ins Ausland entsandt ist, die Frau, die bisher in Deutschland gearbeitet hat bei ihrem deutschen Arbeitgeber Elternzeit beantragt und mit ihrem Ehemann mit ins Ausland zieht oder bereits dort ist? Ist sie berechtigt obwohl sie nicht selbst sondern nur der Ehemann ins Ausland entstand ist?
Das ganze wieder unter der Voraussetzung, dass kein Wohnsitz in Deutschland besteht…
Vielen Dank vorab und Grüße aus Hessen.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 3 Nr. 1 SGB IV
gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und- berechtigung für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB IV
bestimmt sich grundsätzlich der Beschäftigungsort nach dem Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
U. a. wird davon abgewichen, wenn der Person keine feste Arbeitsstätte zur Verfügung steht und sie die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausübt. Das hat zur Folge, dass der Sitz des Betriebes als Beschäftigungsort fingiert wird, § 9 Abs. 5 SGB IV
.
Sofern die Person über eine feste Arbeitsstätte verfügt und von ihr mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt wird, gilt die feste Arbeitsstätte als Beschäftigungsort, Abs. 2 Nr. 1.
Die entscheidende Frage ist hier, was vorliegend als Beschäftigungsort gilt.
Da Ihre Frau an verschiedenen Orten der Welt arbeitet, hängt es davon ab, ob sie über eine feste Arbeitsstätte verfügt. Grundsätzlich kann als feste Arbeitsstätte auch ein Home-office angesehen werden, von dem schließlich Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte ausgehen. M.E. wird Ihre Frau eine feste Arbeitsstätte in den VAE errichten und daher ist ihr Beschäftigungsort außerhalb des Geltungsbereichs des SGB IV.
Sicherheit kann Ihnen aber eine Anfrage nach § 7a SGB IV
geben. In einer solchen Anfrage können dann auch alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Die Frage nach der Elternzeit stellt leider einen neue Frage dar und kann deshalb nicht beantwortet werden. Sie können sich gerne für die Beantwortung der Frage unter oben angegebener E-Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt