Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie und Ihre Schwester das Erbe ausschlagen, dann wird das Nachlassgericht die nächsten Angehörigen anschreiben, so dass auch diese dann ausschlagen müssten. Das geht der Reihe nach so, bis keine Angehörigen mehr ermittelt werden können.
Sie sollten dann aber auch sämtliche Dinge unterlassen, die Ihnen als faktische Annahme der Erbschaft ausgelegt werden könnten. Insbesondere sollten Sie die Wohnung nicht mehr betreten und auch dort nichts mehr veranlassen oder ausräumen.
Es ist schon richtig, dass der Vermieter dann monatelang im Ungewissen ist, wer die Wohnung kündigt und ausräumt, aber das ist letztlich das Problem des Vermieters. Die ausstehenden Mieten fallen dann dem Nachlass zur Last. Wenn der Nachlass überschuldet ist, ist der Vermieter dann einer von mehreren Gläubigern und wird vermutlich nichts bekommen. Rechtlich ist das aber nicht Ihr Problem. Durch die Ausschlagung sind Sie aus der Sache raus. Lediglich die Beerdigungskosten müssen Sie und Ihre Schwester als nächste Angehörige aufgrund der entsprechenden Bestattungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes übernehmen, wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht.
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Ausschlagung nur eine Frist von sechs Wochen haben. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, indem Sie vom Tod Ihrer Mutter Kenntnis erlangt haben. Für die weiteren Angehörigen, die nach Ihrer Ausschlagung an der Reihe sind, beginnt die Frist dann erst ab der entsprechenden Benachrichtigungen durch das Nachlassgericht.
Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen (rechtzeitige Absendung per Post genügt nicht). Außerdem muss die Erklärung mit beglaubigter Unterschrift erfolgen, so dass Sie sich für diese Unterschriftsbeglaubigung mit dem Nachlassgericht oder mit einem Notar in Verbindung setzen sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht