Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung und beantworte diese wie folgt:
1.Wie stellt sich die Verteilung auf die Ehefrau und die Schwester des Erblassers dar?
Diesbzgl. möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Schwester Erbin 2. Ordnung wie folgt gem. § 1925 Abs. 1 BGB
ist:
„Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.“
Die in Zugewinngemeinschaft lebende Ehefrau erbt somit gem. § 1931 Abs. 1
und 3 in Verbindung mit § 1371 BGB
¾ des Nachlasses. Die Schwester erhält somit ¼ des Nachlasses.
2.Fallen in den Nachlass lediglich 50% des Kontostandes oder hat die Schwester einen Anspruch auf 1/4 des gesamten Kontostandes?
Bei einem auf den Namen beider Ehegatten lautenden Gemeinschaftskonto steht ein Guthaben grds. jedem Ehegatten zur Hälfte zu, und zwar unabhängig davon, wer das Guthaben erwirtschaftet hat. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Ehegatten etwas anderes vereinbart hätten.
Für das Vorliegen einer entspr. anderslautenden Vereinbarung wäre die Schwester beweispflichtig. Ein Beweis wird daher in der Praxis wohl schwerlich zu führen sein.
Folglich fallen lediglich 50% des Kontostandes in den Nachlass, wovon die Schwester sodann ¼ verlangen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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Diese Antwort ist vom 27.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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