Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Sie schreiben, dass es keine güterrechtliche Vereinbarung gibt. Dann leben Sie mit Ihrer Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass zunächst jeder bei der Scheidung sein Vermögen behält, dass aber derjenige, der im Laufe der Ehe einen höheren Zuwachs an Vermögen erzielt hat, dem anderen die Hälfte der Differenz als Geldbetrag auszahlen muss.
In Ihrem Fall bedeutet das zunächst, dass es nicht auf die Vermögensentwicklung bzgl. der einzelnen Postionen / Immobilien ankommt, sondern auf eine Gesamtbilanz:
Ihrer Frau gehört ein hälftiger Anteil an der abbezahlten Immobilie. Wer den Abtrag während der Ehe geleistet hat, ist unerheblich. Sie haben gemeinsam entschieden, dass Ihrer Frau ein hälftiger Anteil zustehen soll.
Dieser Vermögensanteil ist - ganz oder teilweise - vermutlich der Zugewinn Ihrer Frau. Sonstiges Vermögen, das sie besitzt, ist hinzuzurechnen, ein eventuell bei Heirat vorhandenes Vermögen ist abzuziehen.
Auch bei Ihnen ist erst einmal das aktuelle Vermögen, das noch vorhanden ist, zu ermitteln. Dazu gehört die GmbH, der hälftige Anteil am Haus und das sonstige Vermögen, dass Sie besitzen. Technisch gesehen ist der Stichtag der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Abzuziehen ist einerseits Ihr Vermögen bei Beginn der Ehe (die 20.000 €, die damals vorhandene Immobilie nach Abzug der darauf lastenden Schulden und eventuelle weitere Werte) sowie alles, was Sie von Ihren Eltern in der Ehezeit geschenkt bekommen haben oder geerbt haben.
Eine genaue Berechnung ist auf diesem Wege nicht möglich, da nicht alle Positionen bezifferbar sind, es besteht aber die Möglichkeit, dass der Zugewinn Ihrer Frau unter Berücksichtigung des Haushälfte höher ist als Ihrer, weil bei Ihnen das Anfangsvermögen und Erbschaft/Schenkungen abzuziehen sind. In diesem Fall müsste Ihre Frau aus ihrem Anteil des Erlöses einen Zugewinn an Sie zahlen.
Für die genaue Ermittlung empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden, der sich auf Familienrecht spezialisiert hat.
Für den Unterhalt kommt es auf Ihr Nettoeinkommen an. Sie geben Ihre Bruttobezüge mit 2200,- € an. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen sind abzugsfähig, so dass sie vermutlich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1501-1900 € (2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) beziehen dürften. Der Kindesunterhalt beliefe sich dann auf 364,- € abzgl. hälftiges Kindergeld, wenn Ihre Frau das Kindergeld weiterhin bezieht. Der Zahlbetrag wäre damit 272 € monatlich.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau ist nach Ihren Angaben nicht genau zu ermitteln, da ich Ihr Nettoeinkommen nicht präzise ermitteln kann. Zumindest steht Ihnen ein Selbstbehalt in Höhe von 1050 € gegenüber Ihrer Frau zu. Desweiteren wäre Ihre Frau im Hinblick auf das Alter des Kindes gehalten, eine Teilzeittätigkeit, zumindest halbtags, anzunehmen. Die Gerichte sprechen den Müttern hier eine gewisse Übergangszeit zu, spätestens nach einem Trennungsjahr müsste sich Ihre Frau um eine Aufstockung der Arbeitszeit bemühen. Das reduziert dann auch ihre Unterhaltsforderung.
Bezüglich des Sorgerechts gilt seit einigen Jahren, dass die gemeinsame elterliche Sorge der "Normalfall" ist. Es bleibt also trotz Trennung und Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für sich beansprucht, sei es bei der Scheidung oder in einem isolierten Sorgerechtsverfahren, muss er gut begründen, warum er die gemeinsame elterliche Sorge ablehnt. Üblicherweise wird von den Eltern trotz der mit der Trennung einhergehenden Differenzen erwartet, dass sie bezüglich des Sorgerechts kooperieren. Nur wenn dies gar nicht möglich ist, ist einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte und bitte um Verständnis, dass insbesondere die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen dieses Forums nicht präzise ermittelt werden kann. Dazu wäre ein genauer Überblick aller Vermögenspositionen beider Ehepartner bei Beginn und Ende der Ehe erforderlich. Insoweit empfehle ich Ihnen, sich mit einem in Familiensachen erfahrenen Anwalt in Verbindung zu setzen.
Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen, da diese dazu dient, das Forum für andere Nutzer transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Rechtsanwältin
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