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Fragen zu Scheidung bzgl. Vermögensteilung und Unterhalt

8. Juni 2012 17:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Ich habe folgende Fragen bzgl . einer anstehenden Scheidung

Grunddaten:

- Verheiratet seit 2002
- 1 Kind 6 Jahre
- Gütergemeinschaft, kein Ehevertrag
- Selbstständig
- Ehefrau Geringverdiener

Ich folgende Punkte die ich geklärt haben möchte:

1.Höhe des Unterhalts für meine zukünftige Exfrau
2.Kinderunterhalt
3.Vermögensaufteilung
4.Sorgerecht

1. Höhe des Unterhalts für meine zukünftige Exfrau und für mein Kind

Meine Frau hat in der Zeit von 2002 bis 2006 als Geringverdienerin gearbeitet. Nach der Geburt hatte Sie 3 Jahre Erziehungsurlaub und war von 2009 bis jetzt (nach wie vor) in meiner 2008 gegründeten GmbH als geringfügig beschäftigt (ca. 380,- € ) netto.
Sie vereinnahmt das Kindergeld für unser gemeinsames Kind.
Ich selbst arbeite als alleiniger Geschäftsführer meiner GmbH und beziehe ein Gehalt von 2200,- €. Davon gehen dann noch die PKV, Lohnsteuer und weitere private
Vorsorgeversicherungen ab. Die GmbH hat bis dato keine nennenswerten Gewinne gemacht, da
es sich auch um eine Neugründung handelt. (ca. 1000,- € Gewinn 2009 und 2010). Eine
Gewinnausschüttung hat nicht stattgefunden.
Wie hoch würde sich hier der Unterhalt für meine Frau und mein Kind belaufen?

2. Vermögensaufteilung:

Wir haben 2002 geheiratet. Für uns gilt der gesetzliche Stand der Gütergemeinschaft.
Ich hatte noch vor meiner Heirat ca. 20.000 € an Eigenmittel.
Noch vor meiner Hochzeit habe ich eine Immobilie auf meinen Namen gekauft.
Diese kostete wenn man alle Erstellungskosten miteinbezieht ca. 160.000,- € und wurde 2011 für einen Preis von 163.000,- € wieder verkauft. Die Immobilie war bei Kauf von mir angezahlt worden und wurde in 2 Teilzahlungen 2005 und 2009 auf einen Restdarlehen von 30.000,- € abbezahlt.
Die Tilgungen erfolgten durch das Einfließen einer Lebensversicherungablaufleistung meiner Mutter über 50.000 € die als Schenkung mir zukam und durch das Abzahlen eines fälligen Teil-
kredits der Immobilie über ca. 15.000 €. Die Mittel dafür hatte ich aufgrund einer Erbschaft durch das Ableben meines Vater im Jahr 2008. Summa summarum kam somit kein Gewinn heraus und die Abzahlungen des Kredites wurden durch Gelder aus einer Schenkung und aus der Erbschaft bestritten. Ich gehe deswegen davon aus, dass ich aufgrund dieser Immobilie keine Zahlung an meine Frau leisten muss. Liege ich hier richtig?

Ich habe meinen Vater 2008 verloren und dadurch geerbt. Aus dieser Erbschaft hatte ich 2008 die Gründungskosten meiner GmbH bezahlt.
Die GmbH macht derzeit keine nennenswerten Gewinne, würde im Veräußerungsfalle
aber denkbare 20.000 – 30.000 € an Verkaufspreis erzielen. Dieser Erlös ist aber natürlich
mit dem Wert des Inventars zu begründen und nicht mit dem immateriellen Wert der GmbH
(Kundenstamm , Marktstellung etc.) da die Firma noch zu jung ist.
Auch hier gehe ich davon aus, dass ich keine Zahlung an meine Frau leisten muss bzw. Sie keine
Rechte an der Firma hat. Liege ich damit richtig?

2008 hatte ich außerdem mit meiner Frau ein Haus gekauft. Dieses Haus wurde auf unser beider Namen gekauft und auch der Kreditvertrag lief auf uns beide.
Das von der Bank geforderte Eigenkapital über 150.000 € habe ich aus der Erbschaft
bestritten. Das Restdarlehen über 150.000 € wurde aber letztendlich 2011 wiederum
aus der Erbschaft von mir bezahlt und das Haus ist nunmehr belastungsfrei.
Wie verhält es sich mit dem Anteil meiner Frau der ja laut Grundbuch die Hälfte ist?
Macht es einen Ausschlag, dass die Zahlungen alle von mir persönlich getätigt worden
sind und diese auch einwandfrei mir zuzuordnen sind. Meine Frau hätte gar nicht die
Mittel gehabt um die Zahlungen zu tätigen. Hat meine Frau dann trotzdem den Anspruch
auf die Hälfte aus dem Erlös bei Verkauf des Hauses?

Aus der Erbschaft sind desweiteren noch einige Immobilien übrig die aufgrund eines
Erbschaftsvertrages zwischen den Erben aber allesamt an mich veräußert bzw. überlassen
Wurden. Die Ausgleichszahlungen habe ich wiederum aus der Erbschaft bestritten.
Ich denke hier wird auch nichts zu teilen sein. Liege ich damit richtig?

Wie steht es mit den noch weiteren Barmitteln aus der Erbschaft? Auch diese müssten alle bei mir bleiben, also nicht geteilt werden.

4. Sorgerecht für unser gemeinsames Kind

Wie würde es nach einer Scheidung bzgl. des Sorgerechtes stehen?
Es gab nie Vorfälle häuslicher Gewalt oder sonstige Probleme. Haben wir nach einer
Scheidung beide gemeinsam das Sorgerecht und wenn meine Frau das alleinige Sorgerecht
erstreiten will, welche Chancen würden dann für Sie bestehen?

Ich hoffe Sie können mir etwas weiterhelfen.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Sie schreiben, dass es keine güterrechtliche Vereinbarung gibt. Dann leben Sie mit Ihrer Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass zunächst jeder bei der Scheidung sein Vermögen behält, dass aber derjenige, der im Laufe der Ehe einen höheren Zuwachs an Vermögen erzielt hat, dem anderen die Hälfte der Differenz als Geldbetrag auszahlen muss.
In Ihrem Fall bedeutet das zunächst, dass es nicht auf die Vermögensentwicklung bzgl. der einzelnen Postionen / Immobilien ankommt, sondern auf eine Gesamtbilanz:
Ihrer Frau gehört ein hälftiger Anteil an der abbezahlten Immobilie. Wer den Abtrag während der Ehe geleistet hat, ist unerheblich. Sie haben gemeinsam entschieden, dass Ihrer Frau ein hälftiger Anteil zustehen soll.
Dieser Vermögensanteil ist - ganz oder teilweise - vermutlich der Zugewinn Ihrer Frau. Sonstiges Vermögen, das sie besitzt, ist hinzuzurechnen, ein eventuell bei Heirat vorhandenes Vermögen ist abzuziehen.
Auch bei Ihnen ist erst einmal das aktuelle Vermögen, das noch vorhanden ist, zu ermitteln. Dazu gehört die GmbH, der hälftige Anteil am Haus und das sonstige Vermögen, dass Sie besitzen. Technisch gesehen ist der Stichtag der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Abzuziehen ist einerseits Ihr Vermögen bei Beginn der Ehe (die 20.000 €, die damals vorhandene Immobilie nach Abzug der darauf lastenden Schulden und eventuelle weitere Werte) sowie alles, was Sie von Ihren Eltern in der Ehezeit geschenkt bekommen haben oder geerbt haben.
Eine genaue Berechnung ist auf diesem Wege nicht möglich, da nicht alle Positionen bezifferbar sind, es besteht aber die Möglichkeit, dass der Zugewinn Ihrer Frau unter Berücksichtigung des Haushälfte höher ist als Ihrer, weil bei Ihnen das Anfangsvermögen und Erbschaft/Schenkungen abzuziehen sind. In diesem Fall müsste Ihre Frau aus ihrem Anteil des Erlöses einen Zugewinn an Sie zahlen.
Für die genaue Ermittlung empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden, der sich auf Familienrecht spezialisiert hat.
Für den Unterhalt kommt es auf Ihr Nettoeinkommen an. Sie geben Ihre Bruttobezüge mit 2200,- € an. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen sind abzugsfähig, so dass sie vermutlich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1501-1900 € (2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) beziehen dürften. Der Kindesunterhalt beliefe sich dann auf 364,- € abzgl. hälftiges Kindergeld, wenn Ihre Frau das Kindergeld weiterhin bezieht. Der Zahlbetrag wäre damit 272 € monatlich.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau ist nach Ihren Angaben nicht genau zu ermitteln, da ich Ihr Nettoeinkommen nicht präzise ermitteln kann. Zumindest steht Ihnen ein Selbstbehalt in Höhe von 1050 € gegenüber Ihrer Frau zu. Desweiteren wäre Ihre Frau im Hinblick auf das Alter des Kindes gehalten, eine Teilzeittätigkeit, zumindest halbtags, anzunehmen. Die Gerichte sprechen den Müttern hier eine gewisse Übergangszeit zu, spätestens nach einem Trennungsjahr müsste sich Ihre Frau um eine Aufstockung der Arbeitszeit bemühen. Das reduziert dann auch ihre Unterhaltsforderung.
Bezüglich des Sorgerechts gilt seit einigen Jahren, dass die gemeinsame elterliche Sorge der "Normalfall" ist. Es bleibt also trotz Trennung und Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für sich beansprucht, sei es bei der Scheidung oder in einem isolierten Sorgerechtsverfahren, muss er gut begründen, warum er die gemeinsame elterliche Sorge ablehnt. Üblicherweise wird von den Eltern trotz der mit der Trennung einhergehenden Differenzen erwartet, dass sie bezüglich des Sorgerechts kooperieren. Nur wenn dies gar nicht möglich ist, ist einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte und bitte um Verständnis, dass insbesondere die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen dieses Forums nicht präzise ermittelt werden kann. Dazu wäre ein genauer Überblick aller Vermögenspositionen beider Ehepartner bei Beginn und Ende der Ehe erforderlich. Insoweit empfehle ich Ihnen, sich mit einem in Familiensachen erfahrenen Anwalt in Verbindung zu setzen.

Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen, da diese dazu dient, das Forum für andere Nutzer transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
Rechtsanwältin

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