Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Auszug kann durch das Jobcenter nicht verlangt werden. Allenfalls können nur die angemessenen Kosten der Unterkunft -nach Durchführung einer Kostensenkungsauforderung - übernommen werden.
Dies bedeutet, dass, wenn ein Anspruch auf Leistungen bestehen sollte und da Sie mietfrei wohnen, nur der Teil der Nebenkosten übernahmefähig ist, der einer angemessenen Wohnung in Ihrer Kommune entspräche. Die Anzahl der Zimmer ist hierbei übrigens unbeachtlich, entscheidend ist allein der nutzbare Wohnraum. Die jeweils angemessene Größe können Sie der entsprechenden Richtlinie Ihrer Kommune entnehmen.
"Anderer Ärger" könnte sich nach Ihrer bei Antragstellung vorhandenen Einkommens- und Vermögenssituation richten, die von hier aus und zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann.
Hierbei wäre auch zu beachten, inweiweit ein möglicher Pflichtanteilsanspruch des Erbes "unnötigerweise" ausgeschlagen wird und dadurch erst Mittellosigkeit eintritt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kühn, Rechtsanwalt
Danke für die prompte Antwort. Eine Frage noch: Eine Kostensenkungsaufforderung wäre ja nur möglich, wenn ich die Kosten auch senken könnte. Da ich aber nicht umziehen könnte, wenn ich namentliches eingetragenes Wohnrecht habe, wäre Wohnrecht doch besser als Nießbrauch, oder?
In Bezug auf Leistungen nach dem SGB II ist eine Kostensenkungsaufforderung dann möglich, wenn die Kosten der Wohnung unangemessen sind, sei es aufgrund der Größe oder der Bezugsmiete. (Richtlinie Ihrer Kommune)
Ob Sie umziehen können oder wollen, ist hierbei nicht beachtlich, die Frage stellt sich nur im Rahmen der Bemessung der Frist.
Falls Sie der Kostensenkung nicht nachkommen, werden eben ab Fristablauf nur noch die angemessenen Kosten übernommen.
Auf die Art und Weise des Nuzungsüberlasses der Wohnung kommt es unter dem Gesichtspunkt Kosten der Unterkunft SGB II nicht an, da Ihnen nur Nebenkosten entstehen. Ob aus anderen Gesichtspunkten hier ein Unterschied zu machen wäre, kann ohne weiteren Einblick nicht beurteilt werden.