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Frage zu Arbeitszeit und Vertretungsplan

19. Oktober 2021 19:39 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:58

Hallo,
Ich bin bei der Diakonie in Bayern angestellt. Avr der Diakonie kann online eingesehen werden unter:
https://www.diakonie-bayern.de/mitarbeiten-bei-der-diakonie/arbeitsvertragsrichtlinien-diakonie-bayern.html

Ich bin in einer Betreuungseinrichtung tätig und stehe währenddessen auf dem Vertretungsplan für mehrere Schulassistenzen. Grund dafür ist, dass ich nur auf 20 Stunden eingestellt bin und nur mit der Arbeit in der Betreuungseinrichtung nicht auf meine Stunden kommen würde.
Da wir unterbesetzt sind und Kollegen oft krank sind muss ich momentan überall einspringen. Das erfahre ich immer nur 1-2 Tage vorher und muss so ständig Termine wie z.B die Fahrschule Absagen und verlegen. Die Vertretungen stehen logischerweise nicht im Dienstplan, da sich Krankheiten nicht planen lassen?

Meine Frage ist nun wie rechtens das Ganze ist. Muss ich wirklich immer so kurzfristig zur Verfügung stehen? Auch im Hinblick auf den Vertretungsplan den meine Chefin gemacht hat. Was für Rechte und Pflichten habe ich?

Es ist alles so ärgerlich. Ich kann nichts mehr planen und muss immer damit rechnen in den nächsten Tagen irgendwo einspringen zu müssen.

Lg


Einsatz editiert am 19.10.2021 20:10:15

19. Oktober 2021 | 20:44

Antwort

von


(76)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist mir nicht ganz klar, was Sie mit dem Hinweis, Sie würden "nur mit der Arbeit in der Betreuungseinrichtung nicht auf meine Stunden kommen". Ist es so, dass Ihre Chefin den Dienstplan schon unterhalb der arbeitsvertraglichen 20 Stunden/Woche erstellt? Haben Sie einen festen Arbeitsort oder sind Sie als Springer/in tätig? Nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion, um mir zu antworten.

Mit Blick auf § 16 Abs. 6a AVR, der folgenden Wortlaut hat

"(6a) Die Arbeitszeit der einzelnen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen kann in einem Dienstplan
festgelegt werden. Dieser ist für den Zeitraum von einem Monat aufzustellen. Der Dienstplan soll
spätestens am 15. des Vormonats den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegeben
werden. Abweichungen vom Dienstplan sind nur beim Vorliegen dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe zulässig. Liegen dienstliche bzw. betriebliche Gründe vor, so kann der Dienstplan vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin im Benehmen mit dem betroffenen Dienstnehmer / der betroffenen Dienstnehmerin geändert werden. [...]


würde ich vertreten, dass das Vorgehen Ihrer Chefin nicht mit dieser Regelung vereinbar ist oder stimmen Sie den Einsätzen immer zu? Allerdings ist die Regelung hier leider sehr "weich" formuliert, weil dienstliche/betriebliche Gründe im Zweifel immer vorgebracht werden könnten. Grundsätzlich gilt hier, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes (§ 106 GewO) berechtigt ist, Arbeitszeit und Arbeitsort so zu bestimmen, wie er es für dienlich hält. Allerdings hat er dabei das sog. "billige Ermessen" (§ 315 BGB) zu berücksichtigen, d.h. er muss eine Abwägung Ihrer Interessen mit denen des Betriebs vornehmen. Wenn Sie also z.B. während Ihrer Freizeit einen wichtigen Termin (wie z.B. Fahrschule) haben, müsste das Ihre Chefin berücksichtigen und z.B. ein/e andere/n Kolleg*in bitten, die Vertretung zu übernehmen.

Ggfl. ist auch daran zu denken, die Mitarbeitervertretung (MAV) - soweit vorhanden - einzuschalten, wenn schon die Dienstplangestaltung derart zu wünschen übrig lässt, denn es ist auch möglich, dass in Ihrem Betrieb eine Dienstvereinbarung zur Dienstplangestaltung abgeschlossen wurde. Fragen Sie mal am Besten mal dort nach.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2021 | 21:28

Huhu und vielen dank für die schnelle Antwort.
Das hat mir schonmal ein ganzes Stück geholfen.

Ich möchte noch kurz auf ihre Fragen eingehen und eine kleine Frage stellen.

Um den Satz "nur mit der Arbeit in der Betreuungseinrichtung nicht auf meine Stunden komme" zu erläutern muss ich kurz etwas ausholen.

Ich arbeite in einer Betreuungseinrichtung die nur am Wochenende und in den Ferien geöffnet ist. Deshalb sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zusätzlich noch in der Schulassistenz tätig. Das heißt sie arbeiten gelegentlich am Wochenende und unter der Woche betreuen sie Kinder mit Förderbedarf in Schulen. Jeder meiner Mitarbeiter hat dabei einen festen Schüler oder ist Springer.

Mein Fall ist etwas besonders. Ich habe kein festes Schulassistenzkind und bin auch kein Springer. Ich arbeite an 2 Wochenenden im Monat (ca. 18 Stunden pro Wochenende) und in den Ferien in der Betreuungseinrichtung.
Fest eingeteilt bin ich im Dienstplan nur 4-5 Tage im Monat. Macht ca. 40 Minusstunden pro Monat.

Wenn Ausfälle in der Schulassistenz auftreten und kein Springer zur Verfügung steht werde ich angerufen. Das passiert immer sehr kurzfristig. 1-2 Tage vor dem Tag an dem ich Einspringen soll werde ich angerufen und angewiesen der Arbeit nachzukommen. Mein Problem ist, da dass Wöchentlich passiert kann ich nichts mehr planen. Zum Beispiel muss ich mit meinem Fahrlehrer am Samstag die Termine für die kommende Woche vereinbaren. Am Montag oder Dienstag bekomm ich dann oft den Anruf das ich einspringen muss und natürlich kann ich die Termine bei der Fahrschule dann wieder absagen. Deshalb sitze ich seit bereits 1,5 Jahren am Führerschein. Sowohl ich als auch mein Fahrlehrer sind etwas genervt deswegen.

Grund für diese untypische Form der Arbeit ist, dass ich vorher als Werkstudent bei der Diakonie tätig war. Mein vorheriger Vertrag beinhaltet eine Arbeitszeit von BIS ZU 20 Stunden. Nach meinem Abschluss wurde mein Vertrag entfristet und eine feste Arbeitszeit von 20 Wochenstunden festgelegt ohne dass sich jemand Gedanken darüber gemacht hat wie ich auf meine Stunden komme.


Zu ihrer Frage "... dass das Vorgehen Ihrer Chefin nicht mit dieser Regelung vereinbar ist oder stimmen Sie den Einsätzen immer zu?"
Meine Chefin erstellt den Dienstplan immer pünktlich am 15. des Vormonats. Dort bin ich dann wie oben beschrieben an ca. 2 Wochenenden zum Dienst eingeteilt. Die restlichen Tage sind leer.
Das Problem sind dann jedoch die kurzfristigen Anrufe, meist 1-2 Tage vor dem außerordentlichen nicht geplanten Arbeitseinsatz mit der Anweisung dem Vertretungsplan nachzukommen und in der Schulassistenz einzuspringen. Den Einsätzen stimme ich dann am Telefon natürlich zu, da ich bisher dachte dass ich dazu verpflichtet bin. Allerdings habe ich nun etwas bedenken.

Dank Ihnen weiß ich jetzt, dass ich an Fahrschulterminen nicht an ungeplanten Arbeitstagen Vertreten muss.
Meine Abschließende Frage ist ob es eine Regelung gibt zu welchem Zeitpunkt sich meine Chefin überhaupt melden kann, um mich zum Einspringen zu bitten. Sind 1-2 Tage vor dem Arbeitseinsatz überhaupt in Ordnung oder muss sie sich evtl. sogar früher bei mir melden?

Vielen Danke für Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2021 | 21:58

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Erläuterung, das klingt doch komplizierter, als es anfangs den Anschein hatte. Seriöserweise lässt sich das nur beantworten, wenn man sich einmal den Arbeitsvertrag, ggfl. Dienstvereinbarungen und die erstellten Dienstpläne anschaut, was natürlich mit einem größeren Aufwand verbunden sein wird.

Grundsätzlich ist es so, dass Sie nur zu den Zeiten zur Arbeit herangezogen werden dürfen, zu denen Sie sich arbeitsvertraglich verpflichtet haben. Es geht nicht an, dass Sie Ihre privaten Pläne immer weiter aufschieben, nur weil die Personaldecke zu dünn ist, um Ausfälle aufzufangen. Ich nehme mal nicht an, dass Ihre Chefin mit Ihnen eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 AVR:

"Mit Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen beziehungsweise dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt."

abgeschlossen hat? Falls nicht, weisen Sie die Chefin doch höflich auf diese Vorschrift hin und treffen Sie eine Vereinbarung, die auch Ihren Interessen gerecht wird.

Zu Ihrer Nachfrage: in den AVR ist eine Regelung, die explizit eine feste Ankündigungsfrist für die Vertretungen (bzw. eigtl. ist Ihre Fallgestaltung mit einer sog. Arbeit auf Abruf vergleichbar) vorsieht, mE nicht enthalten. Es gibt jedoch den § 16 Abs. 7 AVR, welcher eine Ankündigungsfrist von 1 Tag als Mindestzeitraum angibt. Wenn Sie also 1-2 Tage vorher angerufen werden, ist es - so jedenfalls nach grober Übersicht - nach den AVR zulässig. Das ist übrigens eine für den Arbeitgeber äußerst großzügige Frist, denn die gesetzliche Frist (vgl. § 12 Abs. 3 TzBfG) sieht normalerweise eine Ankündigungsfrist bei Arbeit auf Abruf von 4 Tagen vor. Auch auf diese Vorschrift können Sie Ihre Chefin hinweisen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen verständlich beantworten.

Mit freundlichen Grüßen,

Volkan Ulukaya
Rechtsanwalt


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