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Forderung eines Inkassobevollmächtigten

25. November 2006 17:28 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe eine Forderung eines Inkassobüros erhalten.
Darin soll ich den Betrag von 377€ begleichen.
Es handelt isch dabei um einen Tickt kauf übers intent vom 12.08.2004. Mahnungen habe ich nie erhalten.Die Karten habe ich aber per Nachnahme bezahlt, den Beleg habe ich natülich nicht mehr nach einer so langen Zeit.

Die Lieferung der Tickes kann aber nur per Vorrauskasse bzw. Nachnahme erfolgen, das schreiben die AGB´s des Gläubiger vor.

Telefonisch und per mail habe ich dem Inkassobüro sowie dem Gläubiger mitgeteilt das die Rechnung beglichen sein muß da keine andere Zahlungsart möglich ist.
Es folgt ein neues Schreiben des Inkassobüros, bitte Beleg vorweisen oder in 8 Tagen bezahlen.

Wie verhalte ich mich auf so was korrekt.

Danke

25. November 2006 | 17:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich werden Sie, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, nachweisen müssen, daß Sie die Zahlung des Kaufpreises seinerzeit bereits geleistet haben. Da Sie darüber keinen Nachweis mehr haben, wir dies nur anhand der Lieferungsbedingungen des Ticketversandes möglich sein. Diese beweisen zwar nicht direkt, daß Sie gezahlt haben. Ihnen kommt jedoch insofern eine Indizwirkung zu, als daß eine Lieferung ohne Vorkasse oder Nachname nicht erfolgen konnte, mithin also zunächst davon auszugehen ist, daß Sie die Zahlung geleistet haben.

Der Ticketversand müsste also vor Gericht darlegen, daß er die Tickets weder nach Vorkasse, noch per Nachnahme an Sie geliefert hat. Gelingt es ihm, dies darzulegen und zu beweisen, werden Sie beweispflichtig für die Zahlung sein.

Ob eine Lieferung der Tickets ohne Vorkasse/Nachnahme möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Falls ja, sollten Sie es auf einen Rechtsstreit nicht ankommen lassen, da Sie dann die Zahlung beweisen müssten, was Sie nach Ihrer Schilderung nicht können.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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