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Forderung Kindesunterhalt der Großmutter/Anrechnung Zins und Tilgung Hausdarlehen

| 17. Juli 2014 00:21 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich muss etwas weit ausholen um meine Fragen zu stellen:
Aufgrund der plötzlichen Schwerstbehinderung meiner geschiedenen Frau, hat das Kind (jetzt 17 Jahre alt), seinen Lebensmittelpunkt seit 10 Jahren (direkt nach der Behinderung, unmittelbar nach der Scheidung) bei mir. Die Mutter des Kindes ist geschäftsfähig, jedoch an das Bett gebunden. Diese wird durch ihre Mutter=Großmutter des Kindes, im gleichen Haushalt betreut. Ich habe nie die Frage einer Unterhaltszahlung während der 10 Jahre an die Mutter des Kindes gestellt. Eine Betreuung im Haushalt Mutter/Großmutter war ausgeschlossen. Während der 10 Jahre hatte ich mit Schulproblemen des Kindes zu kämpfen. Wir vermuteten einen Zusammenhang mit dem "Verlust" der Mutter (diese wurde bis heute alle 14 Tage besucht). Es wurde mit mehreren Schulwechseln, Betreuung durch einen Kinderpsychologen, Aufnahme durch den IB (Erziehungshilfe), Aufnahme in eine Fachklinik und Hinzuziehung des Jugendamtes und endlosen Gesprächen durch mich mit dem Kind, auf die negativen Signale des Kindes reagiert.
Es stellte sich heraus, das die Problematik eher in seiner Faulheit, als an der Situation lag, die es geschickt ausnutzte. Dies endete mit einem Schulabgangszeugnis ohne Berufsreife und einer "ich mach eh, was ich will"- Reaktion. Trotzdem habe ich das Kind nie aufgegeben und mit größter Mühe eine BvB Maßnahme des Arbeitsamtes, in Internatsform, zum August 2014, mit dem Ziel Berufsreife/Lehrstelle erkämpft, die auch positiv durch das Kind aufgenommen wurde.. Die Aussichten dieses Ziel auch zu erreichen wurden von allen beteiligten Stellen und auch von Mutter/Großmutter als realisierbar, "letzte Chance" und "Alternativlos" gesehen. Nach längerem Besuch des Kindes bei Mutter/Großmutter (ca. 14 Tage) erhielt ich heute von dem Kind die Information, das sie bei der Oma bleiben wolle und die Maßnahme BVB nicht annehme. Der Sinnenwandel des Kindes ist m.E. durch eine etwas andere Sichtweise des Lebens durch die mütterliche Seite erklärbar. Man habe einen Praktikumsplatz mit Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis -> !!Achtung!! -> wahrscheinlich, also noch nicht sicher, vielleicht !?? eventuell gefunden.
Die Maßnahme BvB muss nun von mir gekündigt werden um den Platz für andere nicht zu blockieren. Eine Prognose der letzten Schule und des Jugendamtes ergaben, das das Kind, ohne vorbereitende Maßnahmen, die Berufsschulanforderungen in einer Ausbildung nicht erfüllen kann bzw. bei mangelnder Lust, hohem Druck, die Lehre abbricht. Nach Stand der Lage macht es jetzt auch keinen Sinn die BvB-Maßnahme mit dem Kind durchzusetzten, da der Wille zum Trotz größer ist als der Wille zum Erfolg.
Und mit Information des Kindes fordert die Großmutter nun Kindesunterhalt. Zu Bereden gäbe es nichts mehr, beschlossen und fertig (ein Praktikumsplatz wurde tatsächlich durch die Großmutter/Kind angefragt - nachdem die BvB schon genehmigt war).......
Noch eine kurze Info für die zweite Frage die ich stellen werde: Seit 4 Jahren bin ich Hausbesitzer und bewohne dieses mit meinem Kind, meiner Partnerin und deren 2 Kinder.
Das Haus und die Belastungen laufen auf mich.
1. Frage:
Ich möchte die Unterhaltszahlung an die Großmutter nur teilweise oder gar nicht leisten, da ich und auch das Jugendamt eine normale Lebensstellung des Kindes mit diesem Querschuss der Mutter/Großmutter/Kind erheblich anzweifeln bzw. ausschließen und dies zu meinen Lasten geht.
Geben Sie mir eine Empfehlung, ob ich dies weiterverfolgen soll oder nicht.
2.Frage:
Ich habe gehört, auch Hausdarlehen sind dann im Kindesunterhalt berücksichtigungswürdig, wenn diese unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten darstellen. Dazu gehören keine Schulden, die für Zwecke des Luxus, in leichtfertiger Weise oder ohne verständliches Motiv nach der Aufnahme des Kindes getätigt wurden. Ich habe aber den Hauskauf vor 4 Jahren mit dem Ziel der Gründung einer neuen Familie und ohne den geringsten Anhalt einer jemals anstehenden Kindesunterhaltforderung und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Engpässe und unter der Hoffnung auf ein mietfreies Wohnen im Alter, abgeschlossen.
Kann ich im Falle einer über Frage 1 hinausgehenden Klärung, Zins und "Tilgung", insbesondere aufgrund oben angeführter Fallschilderung abzugsfähig geltend machen ?

Vielen Dank

17. Juli 2014 | 07:53

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe vollstes Verständnis für Ihre Situation, muss ich Ihnen aber mitteilen, dass bei dem derzeitigen Aufenthalt des Kindes eine Unterhaltspflicht Ihrerseits besteht.

Es handelt sich „noch" um Minderjährigenunterhalt, der auch nicht damit ausgeschlossen werden kann, dass Sie zu Recht darauf hinweisen, dass der Wechsel in den Haushalt der Großmutter/Mutter sicher nicht förderlich für das Kind ist.

Es wäre natürlich daran zu denken, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, die den Wechsel in den Haushalt der Mutter/Großmutter unterbindet.

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen um dann auch allein (ohne Zustimmung der Mutter) über den Aufenthalt der Tochter zu entscheiden.

Das Problem ist hier aber weniger Großmutter/Mutter, sondern die Tatsache, dass die Tochter bereits 17 Jahre ist.

Sie wird in einem solchen Verfahren angehört und ihr Wunsch wird berücksichtigt werden. Es muss daher gut überlegt werden, ob ein solches Verfahren noch Sinn macht, wenn die Tochter nicht bei Ihnen leben will und ohnehin alsbald volljährig wird.

Ab Volljährigkeit ändert sich dann auch die Beurteilung der Unterhaltsverpflichtigung.

Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind gehalten, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Das ist natürlich überwiegend nicht möglich. Das volljährige Kind ist dann aber verpflichtet, entweder eine Ausbildung durchzuführen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommt das Kind dieser Verpflichtung nicht nach ( Sie beschreiben das Verhalten der Tochter als Faulheit ) kann der Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen.

Es ist daher in der derzeitigen Situation zu entscheiden, ob sich ein aufwändiges Verfahren wegen der Unterhaltszahlungen noch lohnt. Das ist auch an Hand der tatsächlichen Unterhaltsforderung zu beurteilen.

Bei einer Unterhaltsberechnung sind die Zinsleistungen für das Haus nach meinem Dafürhalten anzurechnen.

Sie weisen zu Recht darauf hin, dass es sich um keine Luxusaufwendungen gehandelt hat, sondern um Verbindlichkeiten für den Erwerb eines Familieneigenheimes.

Das ist aber nicht allein das Entscheidende. Das Hauptargument für die Anrechnung ist die Tatsache, dass auch die Tochter dort gelebt hat.

Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und auch in Anbetracht der besonderen Situation und der Umstände, bin ich der Meinung, dass eine Anrechnung zu erfolgen hat. Es kommt zwar nicht darauf an, dass man bei Aufnahme der Verbindlichkeiten irgendwann mit Unterhaltszahlungen rechnen muss. Es ist vielmehr in der jetzigen Situation die Interessenabwägung und Billigkeitsabwägung vorzunehmen.

Sollte bei einer Auseinandersetzung um die Höhe der Ansprüche der Abzug der Zinsen nicht angenommen werden, haben Sie aber auch noch die Möglichkeit wie folgt zu argumentieren.

Sofern Sie keine weiteren Zahlungen für Ihre Altersvorsorge vornehmen, können die Zinsen auch als Altersvorsorgezahlungen angesehen werden. Immerhin können diese dann in Abzug gebracht werden. Die Höhe der Abzugsbeträge muss nicht gleich den Zinszahlungen sein, sondern kann geringer sein. In der Regel sind 4 % des Bruttoeinkommens abzugsfähig.

Sollte daher ein Abzug der Zinszahlungen wider Erwarten nicht erfolgen, kann zumindest versucht werden auf diesem Wege noch eine Anrechnung, bzw. Teilanrechnung zu erreichen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2014 | 09:44

Hallo,
vielen Dank für die rasche Rückmeldung.
Ein minderjähriges Kind kann also, aufgrund Verneinung einer letztmaligen Fördermaßnahme und den negativen Prognosen des Jugendamtes, die Zeit bis zum 18. Lebensjahr bei ihrer Großmutter eventuell "aussitzen", und man(n) muss es hierfür bis zum 18. Lebensjahr unterhalten?

Vielen Dank für die Beantwortung der Nachfrage

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2014 | 11:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

einfach "aussitzen" darf das Kind die Zeit bis zur Volljährigkeit auch nicht. Der Wechsel zur Mutter/Großmutter kann einem Anspruch zwar nicht entgegen gehalten werden.

Von einem - auch minderjährigen - Kind kann aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, wenn es sich weder um einen Ausbildungsplatz oder um einen Schulabschluss bemüht.

Allein die Ablehnung der Fördermaßnahme muss nicht unbedingt ausreichen, um einen Anspruch zu verneinen, wenn das Kind einwendet, dass es sich um einen Praktikumsplatz bemüht hat, um darüber eine Ausbildung beginnen zu können UND dieser Platz auch nachweislich vorhanden ist.

Sie sollten daher von der Tochter Nachweise über die Bemühungen fordern und auch den Nachweis, falls ein Praktikumsplatz gefunden sein sollte. Dann kann auch ermessen werden, wann das Praktikum überhaupt beginnen soll.

Sie sollten der Tochter auch deutlich machen, dass sie einer Erwerbstätigkeiten nachgehen muss, wenn sie keine Ausbildung oder einen weiteren Schulbesuch anstrebt und auch schon androhen, dass auch der Unterhaltsanspruch entfallen kann. ( Beschluss des OLG Stuttgart 20.03.2008, Az.: 15 UF 28/08 )


Mit freundlichen Grüßen

Rechstanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2014 | 12:39

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Sehr rasche und kompetente Antworten auf einen sehr ausführlichen Lagebericht. Ich bedanke mich recht herzlich.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Juli 2014
5/5,0

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