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Flug - 24 h verspätete Anreise

2. April 2008 20:55 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte bei einer renomierten Fluggesellschaft ein Linienticket nach Südamerika mit Zubringerflug zum eigentlichen Abflughafen gebucht.

Die Abflugzeit des Zubringers war 8:20, des Anschlußfluges 10:15.
Nun war ich nachweislich um 6:45 (Wartezeit am CheckIn <1min) am Flughafen und wurde dort ohne weitere Info auf den ServiceCounter verwiesen.

Dort erhielt ich erst über 1 Stunde später Angaben das der Flug verpätet oder storniert sei und ich wurde auf den nächsten Tag umgebucht.
Letztendlich ist der Flug gemäß Internet um 11:xx gestartet. Begründung Wetter...

...
Ich behaupte immer noch den Anschlußflug locker erreichen zu können durch

Mietwagen
Taxiservice
oder Privatfahrt über 2 Stunden (gemäß Straßenrouter).

Ich wurde weder am Flughafen noch vorher duch
angebotenen SMS Service oder EMail Service rechtzeitig über diese Störung informiert und es wurde nichts getan um diese Umbuchung abzuwenden. Diese war nur der Airline um 6:45 bekannt.

Reisekosten werden nur gegen Belege, die ich aufgrund einer Privatfahrt nicht habe, abgerechnet = 0 €

PS: Weitere Kunden einer späteren Maschine wurden mit einem Taxi transportiert.

...
Zusätzlich verkürzte sich der Aufenthalt (Reisewert) erheblich von 8 auf 7 Tage.


Welche Erstattung darf ich erwarten ???
Lohnt sich eine Schlichtung - Klage ?



3. April 2008 | 10:48

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.

Grds. gilt für einen Flug ab und zu einem europäischen Flughafen die EU-Verordnung 261/ 04.
Danach hat der Reisende z. B. bei Verspätung bzw. Annulierung des Fluges umfassende Ansprüche auf anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung, Erstattung, Ausgleichsleistung gem. Artikel 5,6,7 i. V. m. Art. 8, 9 der Verordnung.

Gem. Art. 5 I a) i. V. m. Art. 8 der VO haben Sie bei Annulierung des Fluges ein Recht auf anderweitige Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Eine solche anderweitige Beförderung ist der von Ihnen wahrgenommene Flug am nächsten Tag.
Frühestmöglich wäre jedoch evtl. auch eine Taxifahrt zum Umsteigeflughafen gewesen.
Damit wäre Ihnen auch nicht der Urlaub um einen Tag verkürzt worden.
Da die Airline nach Ihren Angaben nichts getan hat, um die Umbuchung auf den nächsten Tag zu verhindern, sollten Sie hier bei der Airline eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Wertes des verlorenen Urlaubstages einfordern.

Von einer Klage würde ich Ihnen zunächst abraten.


Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung behilflich.


Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. April 2008 | 19:37

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wibke Schöpper,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Gerne komme ich noch zu einem späteren Zeitpunkt auf Ihr Mandatsangebot zurück.

Vorab erlaube ich mir noch 1 Frage:

kann ich zu dem anteiligen Reisewert noch die
1)Transportkosten pauschal oder 2-fache km/Strecke
und
eventuell 2)Telefon und 3)Verpflegung berechnen.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2008 | 13:41

Sehr geehrter Ratsuchender!
Nach EU-VO 261/04 haben sie bei großen Verspätungen/ Annullierungen das Recht, Betreuungsleistungen von der Fluggesellschaft zu erhalten.
Hierzu gehören u. a.:
-Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
-Möglichkeit zu zwei kurzen Telefonaten, Faxen oder e-mails;
Hier Schadenersatzansprüche geltend zu machen, halte ich für sinnlos.
Da Sie jedoch nach Hause umkehren und am nächsten Tag wieder zum Flughafen anreisen mussten, sollten Sie diese Anreisekosten bei der Airline als Schadensposten geltend machen.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

ANTWORT VON

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