Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage ist in Ihrem Fall tatsächlich nicht ganz einfach zu beantworten.
Es kann sein, dass es sich in Ihrem FAll um eine durchaus oft übliche Änderung der Fluglinie aus wirtschaftlichen Gründen oder Kontingentgründen handelt. In den Pauschalreiseunterlagen findet sich in der Regel ein Änderungsvorbehalt.
Sie sollten hier zunächst an die gebuchte Airline herantreten. Hat sich diese einer anderen Airline bedient (wet lease), da sie selbst z.B. nicht genügend Maschinen hat, so ist die gebuchte Airline der richtige Anspruchsgegner.
Teilen sich die Airlines den Flug (code share) dann ist der Anspruchsgegner die Airline, die den Flug ausführt, dies wäre dann Onur Air.
Hier ist also zunächst in Erfahrung zu bringen, weshalb weder BH Air noch Fly2Sky geflogen ist.
Beides sind bulgarische Airlines, so dass die EU-VO 261/04 Anwendung finden würde. Dies sieht bei Onur Air (türkische Fluggesellschaft) bedauerlicherweise anders aus. Auch für türkische Fluggesellschaften gilt das SHY-Abkommen, fast identisch mit der EU-VO.
Es ist nur wesentlich schwieriger durchzusetzen.
Sie sollten hier zunächst BH AIR in die Haftung nehmen, gegebenenfalls fly2sky.
Erst als letzte Alternative sollte Onur AIR belangt werden.
Ihnen stehen tatsächlich auch noch Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zu.
Über diesen ist eventuell auch zu erfahren, was es mit dem Wechsel der Fluggesellschaften auf sich hatte.
Andere Ansprüche sehe ich nicht.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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