Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
soweit das Reisebüro bereits das Geld an die Fluggesellschaft überwiesen hat haben Sie hier einen Anspruch direkt gegen die Fluggesellschaft nach Artikeln 7 Absatz 3
und 8 Absatz 1 EU Fluggastverordnung, Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Zitat:Artikel 7 - Ausgleichsanspruch
(1) .......
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
Zitat:Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit - einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,......
Der Flugpreis ist also grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen zu erstatten, Sie brauchen auch keinen weiteren Gutschein zu akzeptieren. Aktuell wird es zwar zu Verzögerungen kommen, der Erstattungsanspruch ist aber in jedem Fall gegeben.
Soweit das Reisebüro Ihre Zahlung aber nicht weitergeleitet hat, gibt es hier dann nur die Möglichkeit die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Solange die Fluggesellschaft den Flugpreis nicht erhalten hat, hat diese das Recht die Beförderung zu verweigern und damit auch die Rückerstattung. Die Aussage über eine Erstattung innerhalb von 90 Tagen ist jedenfalls nicht vorgesehen, ich vermute dass es sich dabei eher um eine Schutzbehauptung handelt um Zeit zu gewinnen und das Reisebüro auf Geldeingänge von Neukunden gehofft hat um Altfälle zu bedienen.
Sie sollten also zunächst ermitteln, ob das Geld überhaupt bei der Fluggesellschaft angekommen ist, ansonsten können Sie sich nur an den Insolvenzverwalter des Reisebüros halten.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber Ihre Frage inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke