Sehr geehrter Fragestellerin,
in der Tat könnten in Ihrem Fall weitergehende Ansprüche gegen den Reiseveranstalter und auch die Fluggesellschaft bestehen. Um die Rechtslage beurteilen zu können, benötige ich aber leider noch weitere Informationen. Könnten Sie mir bitte noch Folgendes mitteilen:
- Wann hat die Reise stattgefunden?
- Was war der Abflugs- und Zielort?
- Wann ist der Flug storniert worden?
- Ist Ihnen der Stornierungsgrund bekannt?
Gerne können Sie mir Buchungsinformationen und etwaige Korrespondenz auch per E-Mail zukommen lassen, wenn dies für Sie praktischer ist. Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Roger Schulz
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Rechtsanwalt Roger Schulz
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer ergänzenden Angaben empfiehlt es sich, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 c) iii) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 a) der Fluggastrechte-Verordnung gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nach Ihren Angaben vor:
Es handelt sich um einen inneneuropäischen Flug. Der Zeitpunkt der Annullierung ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Mitteilung an Sie. Die Mitteilung an das Reisebüro genügt nicht. Dass das Reisebüro die Mitteilung nicht weitergeleitet hat, geht auch nicht zu Ihren Lasten. Sie haben Ihr Endziel mehr als zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.
Danach besteht ein Ausgleichsanspruch, wenn das Flugunternehmen nicht nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Angesichts der Tatsache, dass die Annullierung bereits im Juni erfolgte, erscheint es unwahrscheinlich, dass dieser Nachweis geführt werden kann.
Zur Anspruchshöhe: Der Anspruch besteht in Höhe von 250 € pro Fluggast, da die Entfernung von Stockholm nach München weniger als 1.500 km beträgt. Für Ihre Kinder gilt dies allerdings nur, wenn für die Beförderung ein zumindest anteiliger Geldbetrag erhoben wurde (vgl. Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung). Hierzu sollten Sie vorab Ihre Reisebuchungsbestätigung einsehen.
Ich hoffe, dass ich mit dieser Auskunft behilflich sein konnte. Gerne unterstütze ich Sie weiter bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Roger Schulz