Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Beurteilung, ob die von Ihnen dargelegte Tätigkeit als freiberuflich zu beurteilen ist, kommt es wesentlich darauf an, dass insofern die Voraussetzungen des § 18 EStG
erfüllt sind. Demgemäß zählt grundsätzlich zu den selbständigen, freien Berufen: die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, wobei § 18 EStG
explizit eine Reihe sogenannter "Katalogberufe" nennt, wozu die hier vorliegende Tätigkeit jedoch nicht zählt, sodass ich an dieser Stelle auf deren detaillierte Nennung verzichte. Allerdings bezieht § 18 EStG
auch "ähnliche Berufe" mit ein. Was genau jedoch ein ähnlicher Beruf in diesem Sinne ist, wird gesetzlich nicht konkret definiert, sodass mithin (wie auch hier) die Beurteilung nur im Wege Einzelfallprüfung erfolgen kann, wobei über die Rechtsprechung inzwischen praktikable Rechtsgrundsätze hierzu entwickelt wurden, die sich insbesondere an der persönlichen Qualifikation des Leistenden orientieren.
Nach diesen Grundsätzen übt ein Freiberufler seinen Beruf:
- auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung,
- persönlich,
- leitend und eigenverantwortlich sowie
- fachlich unabhängig aus,
- wobei er Dienstleistungen "höherer Art" erbringt.
Im vorliegenden Fall wäre das Kriterium der "beruflichen Qualifikation" m. E. nach wohl unstreitig
gegeben, zumal Sie Ihre fachliche Qualifikation sogar durch ein abgeschlossenes Studium belegen können.
Darüber hinaus wäre m. E. nach sogar auch das Kriterium "schöpferische Begabung" in gewissem Maße vorhanden, zumindest aber diskutabel, weil zumeist schwer ist zu beurteilen, wann Kunst beginnt.
Weiteres wesentliches Kennzeichen eines freien Berufs ist, dass die persönliche Arbeitsleistung eines Berufsträgers im Vordergrund steht, wobei sich der Freiberufler in gewissem Umfang auch Hilfskräften bedienen darf. Diese Voraussetzung sollte nach Ihren Ausführungen ebenso unproblematisch erfüllt sein.
Und last but not least muss der Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig sein, wobei es auch insofern unschädlich ist, wenn er hierbei von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften unterstützt oder bei vorübergehender Verhinderung vertreten wird.
Nach alledem würde ich Ihre Tätigkeit als freiberuflich beurteilen.
Da Sie als Freiberufler keine Gewerbeanmeldung benötigen, ist es folglich ausreichend, Ihre freiberufliche Tätigkeit bei dem für Sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Hierzu gibt es einen besonderen Vordruck, den Sie etwa online über das Formular-Center der Finanzverwaltung herunterladen können.
Hinweis: Da sich das Finanzamt in der Regel (zunächst) an Ihre Anmeldung/Beurteilung halten wird, ohne dass es eine eigene verbindliche Prüfung Ihres freiberuflichen Status´vornimmt, kann es im Zweifelsfalle sinnvoll sein, eine sog. verbindliche Auskunft hierzu zu beantragen.
Sofern sich Ihre bisherige Steuernummer bereits auf dieselbe Tätigkeit bezog, wovon ich nach Ihren Schilderungen ausgehe, wird diese grds. beibehalten.
Grundsätzlich können Sie als Einzelunternehmerin nicht einen von Ihrem eigenen Namen abweichenden Firmennamen verwenden. Gleichwohl wäre es aber statthaft, etwa unter der Bezeichnung "Singschule XY, Inhaber …. (Vor- und Nachname)" aufzutreten.
Bitte beachten Sie unbedingt auch die landesrechtlichen Vorschriften zum Betrieb einer solchen Schule und inwieweit das Wort "Schule" überhaupt verwendet werden darf.
In der Werbung muss stets ein Impressum mit allen geschäftlich relevanten Angaben enthalten sein, ebenso auf Ihrer Website.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und ausreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Liebe Frau Seiter,
herzlichen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Es hat sich alles so bestätigt, wie Sie schrieben: das Finanzamt führt mich weiterhin als Freiberuflerin unter der vorhergehenden Steuernummer.
Die einzige Lücke, die ich noch im Verständnis habe: ist es möglich, mit einem freiberuflichen Unternehmen (=Kinderchor) eine Gemeinnützigkeit zugesprochen zu bekommen? Chöre sind ja stets gemeinnützig, aber in meiner Recherche finde ich bislang nur Chöre mit dem Beinamen "Verein", die gemeinnützig sind... Ich möchte aber keinen Verein gründen, sondern einfach freiberuflich arbeiten. Die Gemeinnützigkeit wäre deshalb wichtig, weil ich mit ihr u.a. ohne Kosten schulische Räumlichkeiten nutzen könnte.
Lieben Gruß,
Gemeinnützige Tätigkeit ist möglich als Verein, Stiftung und gemeinnützige GmbH. Wichtig ist hier jedoch unbedingt eine Begleitung durch einen Steuerberater, da die sehr schnell aberkannt werden kann.
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