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Firmengründung Schweiz

| 2. Mai 2009 10:25 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe seit 6 Monaten eine Regelinsolvenz laufen und beabsichtige eine Einzelfirma in der Schweiz mit Domizilverwaltung zu gründen. d.H., ich werde weiterhin meinen deutschen Wohnsitz behalten und am Gewerbeort in der Schweiz einen Verwalter einsetzen.

Meine Geschäftspartner sind ausschließlich Firmen, die in Deutschland ihren Firmensitz haben. Mein Tätigkeitsfeld wird ebenfalls ausschließlich Deutschland sein.

Muss ich die Firmengründung in der Schweiz dem Insolvenzverwalter melden?

2. Mai 2009 | 13:16

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Eine entsprechende Firmengründung ist dem Verwalter mitzuteilen.

Dies folgt zum einen aus § 80 InsO , wonach sämtliche Verwaltungs- und verfügungsrechte auf den Insolvenzverwalter übergehen. Insoweit sollten Sie bereits vor der Firmengründung den Insolvenzverwalter entsprechend informieren. Weiterhin ergibt sich aus §§ 295 Abs. 1 Nr. 3 , 296 InsO eine entsprechende Verpflichtung während der zeit der Wohlverhaltensperiode.

Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach riskieren Sie die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 InsO .

Die Gründe für eine entsprechende Anzeige liegen darin, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben muss die selbständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben, um die Insolvenzmasse vor etwaigen Inanspruchnahmen zu schützen. Weiterhin erhöht sich durch die selbständige Tätigkeit u.U. der pfändbare und abzuführende Betrag an die Insolvenzmasse.

Im Ergebnis kann ich Ihnen daher nur raten, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dem Insolvenzverwalter bekannt zu geben. Möglicherweise gibt er diese Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag frei, so dass die Verwaltungs- und Verfügungsrechte auf Sie übergehen.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 4. Mai 2009 | 11:06

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