Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten. ich diesem Zusammenhang erlaube ich mich an der von Ihnen gewählten Gliederung zu orientieren.
1. Grundsätzlich muss die Forderung, mit der das Finanzamt aus dem Steuerverhältnis aufrechnen möchte, i.S.d. § 226 AO
fällig sein. Ohne Fälligkeit ist eine Aufrechnung nicht möglich.
Für eine Aufrechnungserklärung i.S.d. § 226 AO
i.V.m. § 388 Satz 1 BGB
ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung erfolgen (BFH, Urt. v. 03.11.1983 - VII R 153/82
).
Das Finanzamt ist an einer Aufrechnung gehindert, wenn die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung durch Aussetzung der Vollziehung ausgeschlossen ist (vgl. BFH, Urt. v. 31.08.1995 - VII R 58/94
). Dies scheint in Ihrem Falle so zu sein. Die Vollstreckung wurde ausgesetzt. Eine zwangsweise Beitreibung erscheint mir daher nicht angezeigt.
2.Die Ihnen aufgrund einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme entstandenen Kosten wird Ihnen der Rechtsträger des Finanzamtes, das jeweile Bundesland, ersetzen müssen.
3. Aus § 37 AO
steht Ihnen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Zuviel bezahlte Steuern müssen wieder ausgeschüttet werden. Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist mir kein Grund ersichtlich, warum das Finanzamt Guthaben zurückhalten sollte. Hier ist meiner Meinung nach das Guthaben, sofern die Bescheide bestandskräftig geworden sind, an Sie auszuzahlen.
4. Säumniszuschläge nach § 240 AO
sind erst nach Ablauf des ersten Fälligkeitstages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Auch Zinsen i.S.d § 238 AO
sind erst nach Fälligkeit des Anspruches zu berechnen. Liegen also die Voraussetzungen vor, so sind beide zu erheben.
Dies hat grundsätzlich auch keinen Einfluss auf ein eventuell vorhandenes Steuerguthaben.
5. Hier dürfte Ihnen am besten ein im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt Auskunft geben können. Der Bund der Steuerzahler Deutschland, eine Interessenvertreter aller Steuerzahler, ist sicherlich Ihrem Anliegen sehe nahe, darf aber keine individuellen Steuerberatungen vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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