Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Aufgrund des Wortlautes: "Berechnung nach Aufwand" und unter Vorbehalt der Prüfung des Vertrages bzw. des Angebotes wurde hier mit Ihnen kein Pauschalpreis vereinbart, sondern nach Stunden bzw. Aufwand. Zudem wurde als weiteres Indiz für eine Abrechnung nach Stunden angegeben, dass es sich bei der Nennung der Stunden lediglich um einen Richtwert handelt. Sie konnten deshalb auch nicht davon ausgehen, dass die genannte Stundenanzahl ein fester Wert ist und der Auftragnehmer weitere Stunden bis Abschluss der Arbeiten auf sein Kostenrisiko übernimmt.
2. Siehe Antwort 1.
3. Sie sollten versuchen die Rechnung zu "drücken", in dem Sie darlegen, dass die Firma sich derart verschätzt hat und Sie bei einer nahezu Verdoppelung der benötigten Stunden den Auftrag nicht erteilt hätten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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