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Kein Vertrag - trotzdem Rechnung

| 5. Dezember 2021 00:19 |
Preis: 85,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Mai 2019 habe ich mich bei einer Werbeagentur telefonisch zu der Möglichkeit der Erstellung einer neuen Homepage für unsere Schule erkundigt. In diesem Telefonat wurde angefragt, ob die Firma sich die derzeit bestehende Homepage anschauen könnte, um ein Redesign oder eine Neugestaltung abzuwägen und eventuell in Auftrag zu geben. Es wurde telefonisch vereinbart, dass die Firma die bestehende Seite begutachtet und je nach Einschätzung einen groben Vorentwurf einer neuen Homepage erstellt.
Ein sehr grober, möglicher Neuentwurf wurde mit einigen aus der bestehenden Homepage kopierten Texten und Fotos zur Begutachtung und Prüfung über einen Link zur Verfügung gestellt. Dieser erste Entwurf wurde von mir im Sommer 2019 mehrfach aufgerufen und begutachtet. Mit dem Ergebnis, dass großer Änderungsbedarf sowohl inhaltlich als auch vom Layout notwendig wäre und dass große Teile fehlen. Aufgrund zweier länger andauernder Erkrankungen im Herbst 2019 war mir eine Rückmeldung zu weiteren Anpassungen/Änderungswünschen nicht möglich. Seit Herbst 2019 wurde die „Entwurfs-Homepage" nicht mehr besucht und ist in Vergessenheit geraten.
Niemals gab es ein konkretes, schriftliches Angebot bzw. eine schriftliche Auftragserteilung über die Erstellung/das Entwerfen einer neuen Homepage. Zu keinem Zeitpunkt waren Preise oder Abrechnungs-sowie Zahlungsmodalitäten vereinbart. Auch nicht mündlich. Es wurde lediglich im ersten Telefonat erwähnt, dass der Schule ein extrem knappes Budget für IT-Themen zur Verfügung steht und somit eine Neugestaltung sehr günstig sein muss.

Im Dezember 2021 erhalte ich ohne vorherige Kontaktaufnahme folgende Rechnung mit Zahlungsaufforderung innerhalb einer Woche per E-Mail:

30,00 Internet
Monatliche Webhosting-Gebühren für die
Entwicklung der Homepage
https://xx.yyy.Firmenname.info
Mai 2019 bis November 2021 (30 Monate)
Sonderpreis 10,- statt 18,- Euro/Monat
10,00 EUR 300,00 EUR

1,00 Internet
https://xx.yyy.Firmenname.info
- Entwicklung des Layouts (Screendesign)
- Webserver-Installation und -Konfiguration
- Content-Management-System (CMS) /
Template-Erstellung
- Aufbau der Navigationsstruktur, der
Seiten/Unterseiten (Übernahme von Text- und
Bildmaterial), Termine, Aktuelle, Bildergalerien
etc.
- Recherche nach Formularen für die
Formularseite
1.700,00 EUR 1.700,00 EUR

1,50 Internet
Zusätzlicher Aufwand aufgrund zweifacher
Autorenkorrekturen sowie Telefon-Kontakt und
E-Mail-Korrespondenz
98,00 EUR 147,00 EUR
Gesamt Netto 2.147,00 EUR
zzgl. 19,00 % USt. auf 2.147,00 EUR 407,93 EUR
Gesamtbetrag 2.554,93 EUR


Die Position „monatliche Webhosting-Gebühren" war zuvor nie erwähnt. Die Firma hat mich seit Herbst 2019 nie mehr kontaktiert. Leider habe auch ich die Firma/das Thema Homepage unter pandemiebedingten Belastungen vergessen und die Firma nie mehr kontaktiert.
Für die obigen Rechnungsposten gibt es weder eine schriftliche Beauftragung noch einen Kostenvoranschlag oder schriftlichen Vertrag. Der erstellte Vorabentwurf der Homepage war seit September 2019 nicht mehr aufgerufen.

Muss die obige Rechnung bezahlt werden, obwohl keine schriftliche Beauftragung, kein Angebot, kein Vertragsentwurf, keine schriftliche Beauftragung oder ein Werkvertrag existiert und auch der grobe Vorentwurf einer neuen Homepage keinesfalls fertiggestellt ist? Ist die Rechnung ohne konkrete Aufführung von benötigter Zeit/Stundenlohn korrekt? Muss die Rechnung in Teilen beglichen werden? Falls ja, wleche?

5. Dezember 2021 | 01:05

Antwort

von


(142)
Große Straße 14
24855 Jübek
Tel: 04625 - 1816575
Web: http://www.anwalt-juebek.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Voraussetzung für die Forderung der Firma ist ein wirksam geschlossener Vertrag zur Erstellung und Wartung Ihrer Homepage. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht zwingend der Schriftform und kann daher auch mündlich geschlossen werden.

Daher stellt sich zunächst die Frage, ob in dem geführten Telefonat ein solcher Auftrag liegen könnte. So wie Sie den Sachverhalt schildern, sollte sich die Firma zunächst Ihre Seite anschauen und dann ein Angebot für eine Neuerstellung bzw. Verbesserung der Homepage unterbreiten. Dies würde dann noch keinen wirksamen Vertrag zur Erstellung einer Homepage begründen.

Sie erhielten sodann einen Link zu einer unfertigen und nur sehr grob entworfenen Homepage. Damit wäre, selbst wenn ein entsprechender Auftrag erteilt worden sein sollte, dieser noch gar nicht erfüllt worden, sodass ein Vergütungsanspruch damit auch noch nicht bestände.

Soweit die Firma weiter behaupten möchte, dass hier ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, wird sie zunächst nachzuweisen haben, dass Sie sich über die wesentlichen Vertragsgegenstände wie Höhe und Art der Vergütung sowie zu erbringende Leistung geeinigt haben. Auch wenn ein solcher Vertrag mündlich geschlossen worden wäre, hätte immer derjenige, der sich darauf berufen möchte, dessen Existenz nachzuweisen. Somit ist die Firma dafür beweisbelastet, dass ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist.

Daher sehe ich derzeit für Sie gar keine Verpflichtung die Rechnung (auch nicht anteilig) zu zahlen.

Ich würde Ihnen raten, dass Sie die Rechnung zurückweisen und sich darauf berufen, dass zwischen Ihnen kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Sollten diese weiterhin auf die Bezahlung drängen, sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Der Kollege könnte dann für Sie den Anspruch abwehren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwalt Stefan Kolditz

Bewertung des Fragestellers 7. Dezember 2021 | 07:09

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