Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voraussetzung für die Forderung der Firma ist ein wirksam geschlossener Vertrag zur Erstellung und Wartung Ihrer Homepage. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht zwingend der Schriftform und kann daher auch mündlich geschlossen werden.
Daher stellt sich zunächst die Frage, ob in dem geführten Telefonat ein solcher Auftrag liegen könnte. So wie Sie den Sachverhalt schildern, sollte sich die Firma zunächst Ihre Seite anschauen und dann ein Angebot für eine Neuerstellung bzw. Verbesserung der Homepage unterbreiten. Dies würde dann noch keinen wirksamen Vertrag zur Erstellung einer Homepage begründen.
Sie erhielten sodann einen Link zu einer unfertigen und nur sehr grob entworfenen Homepage. Damit wäre, selbst wenn ein entsprechender Auftrag erteilt worden sein sollte, dieser noch gar nicht erfüllt worden, sodass ein Vergütungsanspruch damit auch noch nicht bestände.
Soweit die Firma weiter behaupten möchte, dass hier ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, wird sie zunächst nachzuweisen haben, dass Sie sich über die wesentlichen Vertragsgegenstände wie Höhe und Art der Vergütung sowie zu erbringende Leistung geeinigt haben. Auch wenn ein solcher Vertrag mündlich geschlossen worden wäre, hätte immer derjenige, der sich darauf berufen möchte, dessen Existenz nachzuweisen. Somit ist die Firma dafür beweisbelastet, dass ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist.
Daher sehe ich derzeit für Sie gar keine Verpflichtung die Rechnung (auch nicht anteilig) zu zahlen.
Ich würde Ihnen raten, dass Sie die Rechnung zurückweisen und sich darauf berufen, dass zwischen Ihnen kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Sollten diese weiterhin auf die Bezahlung drängen, sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Der Kollege könnte dann für Sie den Anspruch abwehren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)
Antwort
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