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Feststellung des Grenzverlaufs

28. September 2015 14:20 |
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Erbrecht


Beantwortet von


21:43

Zusammenfassung

Neuvermessung und Grenzziehung ist grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss der Miterben als Teilhaber möglich.

Einem Nachkommen wurde als Vorausserbe ein Teil des Grundstückes der Eltern überlassen. Der Eintrag im Grundbuch ist erfolgt. Das Elternhaus gehört jetzt der Erbengemeinschaft, inklusive des Nachkommen, der auf das voraussgeerbte Grundstück ein Haus gebaut hat. Da das Haus verkauft werden soll, die Grundstücksgrenze aber sehr verwirrend ist, auch keine Abmarkungen für uns sichtbar sind, möchten 3 Erben von 4 die Grenze neu vermessen lassen. Der Erbe mit dem angrenzenden Grundstück ist dagegen, da er offensichtlich auch die Grenze nicht eingehalten hat (Interessenkollision). Können wir das in einer Mehrheitsentscheidung veranlassen. Wer kommt für die Kosten auf?

28. September 2015 | 15:02

Antwort

von


(3171)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die "Verwaltung" des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§§ 2038 , 745 BGB insbes.).
Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

Durch Stimmenmehrheit der Miterben kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige´"Verwaltung und Benutzung" beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

Jeder Miterbe kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen (und ggf. einklagen).

Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden.

Für alles andere wie Verfügungen über einen Anteil usw. ist vor einer Auseinandersetzung oder innerhalb dieser die Einstimmigkeit aller Miterben notwendig.

Zu Ihrer Frage (und ob dieses noch unter den Begriff "Verwltung" oder "Benutzung" fällt):

Welche Maßnahmen als solche der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen sind, ist vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden .
Eine wesentliche Veränderung „des Gegenstandes" – bezogen auf den gesamten Nachlass – kann nicht beschlossen oder verlangt werden.

„Wesentlich" sind Veränderungen, durch die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würden.

Alle Maßregeln zur Insbesitznahme, Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten gehören noch zu einer ordnungsgemäßen, normalen Verwaltung.

Dnach können Sie auch nach meiner ersten Einschätzung im Rahmen dieser Erstberatung einen Mehrheitsbeschluss durchführen lassen, denn anspruchsberechtigt und -verpflichtet sind auch einzelne Miteigentümer, vgl. §§ 919 , 920 BGB .

Es geht bei der Grenzziehung/-neuvermessung etc. nicht um eine wesentliche Veränderung, was nur dann der Fall wäre, wenn aus der Konsequenz einer Neuvermessung und anderen Grenzen Maßnahmen dahingehend erfolgen würden - nur Letzteres wäre dann eine wesentliche Änderung, was aber der zweite Schritt nach dem ersten, der Vermessung, wäre.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 28. September 2015 | 16:27

Wer muss für die Kosten der Vermessung aufkommen? Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft oder nur die Mehrheit.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2015 | 21:43

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Entschuldigen Sie, dass hatte ich vergessen:

Alle Miterben müssen dafür aufkommen, da die Vermessung eine notwendige und ordnungsgemäße Verwaltung darstellt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt

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