Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Da Sie das TV- Gerät tatsächlich ausschließlich privat nutzen, sind Sie grundsätzlich als Verbraucher einzustufen.
Da Sie sich auf den Schutz der Verbrauchereigenschaft berufen, müssen Sie beweisen, dass die Verbrauchereigenschaft gegeben ist.
Der Schutz könnte Ihnen aber alleine deshalb verwehrt werden, da Sie sich bei dem Kauf wahrheitswidrig als Unternehmer ausgegeben haben. Der Bundesgerichtshof hat einem Käufer den Schutz der Verbrauchereigenschaft deshalb verwehrt, weil der den gewerblichen Verwendungszweck vorgetäuscht hat ( BGH, Urt. v. 22.12.2004, VIII ZR, 91/04). Hier war allerdings die Besonderheit gegeben, dass der Verkäufer ausschließlich an Gewerbetreibende verkaufen wollte. In Ihrem Fall wurde der Händler aber gerade nicht erst durch die Angabe der Händlereigenschaft zum Vertragsschluss bewogen.
Insofern sollte Sie zumindest versuchen, von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und ggf. anhand der steuerlichen Unterlagen nachweisen, dass das Tv- Gerät nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist und ausschließlich privaten Zwecken dient.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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