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Fernabsatzvertrag

12. Juni 2008 13:04 |
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Vertragsrecht


Ich habe mir im Internet einen 32-Zoll-LCD-Fernseher bestellt.
Außerdem betreibe ich ein Schreibbüro. Tätigkeitsgebiet ist die Erbringung von Dienstleistungen für Marktforschungsfirmen.

Da ich Computer, Laptops etc. steuerlich absetzen kann, habe ich aus Gewohnheit heraus den LCD-Fernseher auf den Firmennamen („Firma Soundso, mein Name“) bestellt.

Nun möchte ich aber von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dieses steht mir allerdings nur als Verbraucher und nicht als Gewerbetreibender zu. Deswegen meine Frage:

Bin ich im oben genannten Fall Verbraucher und steht mir somit das Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzgesetz zu? Eine gewerbliche Nutzung des Fernsehers kommt nicht in Frage. Aber: Wer muss im Streitfall beweisen, dass ich das Gerät nicht gewerblich nutze?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Da Sie das TV- Gerät tatsächlich ausschließlich privat nutzen, sind Sie grundsätzlich als Verbraucher einzustufen.

Da Sie sich auf den Schutz der Verbrauchereigenschaft berufen, müssen Sie beweisen, dass die Verbrauchereigenschaft gegeben ist.

Der Schutz könnte Ihnen aber alleine deshalb verwehrt werden, da Sie sich bei dem Kauf wahrheitswidrig als Unternehmer ausgegeben haben. Der Bundesgerichtshof hat einem Käufer den Schutz der Verbrauchereigenschaft deshalb verwehrt, weil der den gewerblichen Verwendungszweck vorgetäuscht hat ( BGH, Urt. v. 22.12.2004, VIII ZR, 91/04). Hier war allerdings die Besonderheit gegeben, dass der Verkäufer ausschließlich an Gewerbetreibende verkaufen wollte. In Ihrem Fall wurde der Händler aber gerade nicht erst durch die Angabe der Händlereigenschaft zum Vertragsschluss bewogen.


Insofern sollte Sie zumindest versuchen, von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und ggf. anhand der steuerlichen Unterlagen nachweisen, dass das Tv- Gerät nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist und ausschließlich privaten Zwecken dient.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

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