Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn das Fahrzeug Ihnen nicht mit der bestellten Ausstattung geliefert werden kann, so liegt ein Fall der sogenannten objektiven Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB vor. Sie haben in der Folge gemäß §§ 326 Abs. 5, 323 BGB ein gesetzliches Rücktrittsrecht, dessen Ausübung nicht mit Schadensersatzansprüchen Ihres Vertragspartners verbunden ist. Sie können insofern durch einseitige Rücktrittserklärung kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für die Info.
Auf meine Kündigung mit der Bitte auf Rückbestätigung, die vor zwei Wochen erfolgte, habe ich keine Rückmeldung erhalten. Muss ich zusätzlich schriftlich per Einschreiben kündigen und kann ich Schadenersatz verlangen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es handelt sich um keine Kündigung, sondern einen Rücktritt, den Sie erklären müssen. Ich würde Ihnen empfehlen, den Rücktritt einmal nachweissicher schriftlich zu erklären, dies kann insbesondere per Einschreiben oder Fax geschehen.
Schadensersatz können Sie verlangen, soweit Ihrem Vertragspartner ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, zur Last fällt.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -