Die Erfolgsaussichten, den Onlineshop zur Lieferung zu zwingen, hängen von mehreren Faktoren ab. Entscheidend ist hier, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Nach den AGB des Shops kommt der Vertrag entweder mit der Bestellbestätigung oder der Lieferung zustande. Falls Sie eine Bestellbestätigung erhalten haben, spricht viel für einen wirksamen Kaufvertrag. Dass die Artikel zunächst als „nicht lieferbar" markiert waren, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.
Der Händler kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass er den Artikel nicht mehr im Sortiment führt, wenn er weiterhin im Shop gelistet ist. Falls es sich um einen echten „Fehlbestand" handelt, könnte der Händler unter Umständen wegen „Unmöglichkeit" (§ 275 BGB) von der Leistungspflicht befreit sein – allerdings nur, wenn er nachweisen kann, dass er die Artikel tatsächlich nicht mehr beschaffen kann. Da der Hersteller eine baldige Verfügbarkeit angekündigt hat, dürfte dieser Einwand schwer zu halten sein.
Die Rückerstattung des Kaufpreises ändert zunächst nichts daran, dass Sie weiterhin auf Vertragserfüllung bestehen können. Allerdings könnten Sie durch die Annahme der Rückzahlung den Vertrag stillschweigend als aufgehoben akzeptiert haben. Falls Sie der Rückerstattung ausdrücklich widersprochen haben, spricht das gegen eine einvernehmliche Aufhebung.
Mit anwaltlichem Druck könnte der Shop dazu bewegt werden, die Artikel doch noch zu liefern – oder Ihnen zumindest eine Entschädigung anzubieten. Falls der Händler sich aber hartnäckig weigert, wäre eine Klage nötig, bei der das Gericht im Einzelfall entscheiden müsste, ob eine Lieferung durchsetzbar ist oder ob nur Schadensersatz in Frage kommt.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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