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Verkäufer will vom Vertrag zurücktreten Rückerstattung

19. März 2025 20:14 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe zwei Artikel bei einem Onlineshop erworben. Diese Artikel waren zum Kaufzeitpunkt als nicht lieferbar markiert. Nun hat der Händler die Bestellung storniert. Erst kam der Hinweis, dass es sich um ein Fehlbestand gehandelt hat.

Ich habe mitgeteilt, dass ich gerne bereit bin zu warten, da der Hersteller der Artikel sagt, dass sie ungefähr ab dem 28.3.2025 wieder lieferbar sind.

Nun hat die Firma den Kauf storniert mit dem Hinweis darauf, dass sie diesen Artikel nicht länger im Sortiment führen. Im Onlineshop ist der Artikel jedoch noch gelistet.


Die AGBs des Shops sehen vor, dass der Vertrag geschlossen wird, sobald der Artikel geliefert wird oder eine Bestellbestätigung versendet wurde. Es ist erwähnt, dass der Fall, der zuerst eintritt, die Gültigkeit besiegelt.


Es ist zu erwarten, dass der Artikel sobald er bei dem Hersteller wieder verfügbar ist, auch bei diesem oben genannten Händler wieder verfügbar sein wird


Ich habe dem Onlineshop eine Frist bis nächste Woche Mittwoch (sieben Tage) per Mail gesetzt. Jedoch wurde darauf nicht eingegangen.


Wie hoch stehen die Chancen mit anwaltlich Druck, den Onlineshop zur Lieferung zu zwingen. Meiner Meinung nach haben wir einen recht gültigen Vertrag, der von dem Verkäufer erfüllt werden muss.


Mittlerweile hat er auch den Kaufbetrag vollständig zurück erstattet, jedoch habe ich meiner Meinung nach mit dem bezahlen des Gesamtbetrages mein Teil des Vertrages vollständig erfüllt.


Vielen Dank für Ihre Einschätzung

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Die Erfolgsaussichten, den Onlineshop zur Lieferung zu zwingen, hängen von mehreren Faktoren ab. Entscheidend ist hier, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Nach den AGB des Shops kommt der Vertrag entweder mit der Bestellbestätigung oder der Lieferung zustande. Falls Sie eine Bestellbestätigung erhalten haben, spricht viel für einen wirksamen Kaufvertrag. Dass die Artikel zunächst als „nicht lieferbar" markiert waren, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.

Der Händler kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass er den Artikel nicht mehr im Sortiment führt, wenn er weiterhin im Shop gelistet ist. Falls es sich um einen echten „Fehlbestand" handelt, könnte der Händler unter Umständen wegen „Unmöglichkeit" (§ 275 BGB) von der Leistungspflicht befreit sein – allerdings nur, wenn er nachweisen kann, dass er die Artikel tatsächlich nicht mehr beschaffen kann. Da der Hersteller eine baldige Verfügbarkeit angekündigt hat, dürfte dieser Einwand schwer zu halten sein.

Die Rückerstattung des Kaufpreises ändert zunächst nichts daran, dass Sie weiterhin auf Vertragserfüllung bestehen können. Allerdings könnten Sie durch die Annahme der Rückzahlung den Vertrag stillschweigend als aufgehoben akzeptiert haben. Falls Sie der Rückerstattung ausdrücklich widersprochen haben, spricht das gegen eine einvernehmliche Aufhebung.

Mit anwaltlichem Druck könnte der Shop dazu bewegt werden, die Artikel doch noch zu liefern – oder Ihnen zumindest eine Entschädigung anzubieten. Falls der Händler sich aber hartnäckig weigert, wäre eine Klage nötig, bei der das Gericht im Einzelfall entscheiden müsste, ob eine Lieferung durchsetzbar ist oder ob nur Schadensersatz in Frage kommt.

Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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