Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
1. Defekt Kupplung, Turbolader
Die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB
stehen Ihnen offen, wenn Ihnen der Beweis gelingt, dass das von Ihnen erworbene Fahrzeug mangelhaft ist.
Die Gewährleistungrechte greifen dagegen nicht, wenn es sich bei den Defekten um normale Verschleisserscheinungen handelt. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass eine ormale, der Laufleistung entsprechende Verschleißerscheinung keinen Mangel darstellt, der zum Rücktritt berechtigen würde. Die Laufleistung Ihres Fahrzeugs lässt zunächst auf normale Verschleißerscheinungen schließen. Letztendlich ist dies jedoch nur durch einen Sachverständigen zu klären. Sollte dieser einen Mangel feststellen, einen normalen Verschleiss also ausschließen können, haben Sie den Händler zunächst zur Nachbesserung aufzufordern. Erst nach dem 2. gescheiterten Nachbesserungsversuch oder der endgültigen Verweigerung des Verkäufers sind Sie zum Rücktritt berechtigt. Dabei haben Sie trotz Finanzierung eine Nutzungsentschädigung von ca. 0,67 % je gefahrene 1.000 Km (kann je nach Model variieren)hinzunehmen. Die Ihnen durch die Finanzierung entstandenen Kosten können Sie im Wege des Schadensersatzes geltend machen.
2. Multitronic statt Tiptronic
Da das Fahrzeug aufgrund einer anderen Getriebeart nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, dürften Sie hierdurch zum Rücktritt berechtigt sein. Für die Folgen des Rücktritts gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.
Da Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt einem Rechtsanwalt vor Ort anzuvertrauen. Bitte beachten Sie, dass Sie eventuell mit einer Selbstbeteiligung belastet werden können. Diese können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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