Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihnen um einen privaten Käufer handelt und sich nicht in der Eigenschaft eines Unternehmehrs (Gewerbetreibender) gehandelt haben.
Denn dann liegt hier ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB
vor, bei dem nach § 475 BGB
der Ausschluss der Gewährleistungsrechte unzulässig ist.
Dass der Händler hier nur ein Kommissionsgeschäft für eine Privatperson betreibt (dann könnten Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden), ist nach Ihrer Schilderung nicht erkennbar. Denn dann hätte der Händelr deutlich zu erkennen geben müssen, dass nicht er, sondern ein Dritter als Privatperson Ihr Vertragspartner werden soll.
Wenn das Fahrzeug auf dem Verlaufsgelände des Händlers stand, dieser mit Ihnen verhandelte, den Kaufvertrag unterschrieb und die Zahlung des Kaufpreises entgegen nahm, konnten Sie nur davon ausgehen, dass ein Eigengeschäft des Händlers vorliegt. In diesem Fall müssten Sie davon ausgehen, dass das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs beim Händler liegt, so dass die Behauptung, ein privater Dritter sei Verkäufer, eine unzulässige Umgehung des § 475 BGB
darstellen würde, vgl. BGH NJW 2005, 1034.
Sie sollten den Händler daher unter Fristsetzung auf einen bestimmten Termin, z.B: 24.10.2008 zur Mängelbeseitigung auffordern.
Lehnt er dies ab, können Sie mit anwaltlicher Hilfe Wandlung (Austausch von Fahrzeug und Kaufpreis), Minderung oder Schadensersatz fordern.
Dabei sollten Sie dem für Sie tätigen Anwaltskollegen naturgemäß die Vertragsunterlagen vorlegen, damit dieser abschließend prüfen kann, ob der Händler auf das behauptete Kommissionsgeschäft tatsächlich nicht im erforderlichen Umfang hingeweisen hat.
Ich hoffe Ihnen auf diesem weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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