Sehr geehrter Ratsuchender,
so wie Sie es schildern, sollten Sie den Betrag (den man vielleicht noch moderat drücken kann) Zug-um-Zug gegen die Verzichtserklärung zahlen.
Der Kunde kann sich die Gewährleistungsrechte aussuchen, also auch die Minderung geltend machen.
Ob der Fehler aus Versehen geschehen ist, spielt dabei keine Rolle. Fakt ist, dass der Fehler vorliegt. Da Sie nach entdecken des Fehlers jedoch nicht unverzüglich angefochten haben, gilt der Vertrag mit eben diesen Gewährleistungsrechten.
Bei der Höhe sind sie zwischen 1.000 - 700 Euro auseinander. Kommt es zu einem Prozess, wenn Sie "überreizen", werden die von Ihnen zu tragenden Kosten ungleich höher werden.
Denn beide Parteien werden unterschiedliche Wertungen haben, so dass die anzuwendene Formel:
geminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis : Wert ohne Mangel
nicht ohne Einschaltung eines Sachverständigen angewendet werden kann.
Zu welchem Ergebnis das führt, ist völlig offen. Selbst wenn ein Sachverständiger auf einen geringeren Wert kommen sollte, werden Sie damit rechnen müssen, einen Teil der Verfahrenskosten tragen zu müssen.
Daher sollte man, sofern die Gegenseite im Gegenzug auf die Rechte deswegen verzichtet, den Betrag zahlen. Vielleicht können Sie den Betrag noch etwas herabsetzen, so dass man sich in der Mitte einigen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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OK danke, ich werde veruschen auf Mitte vielleicht 1400 € zu drücken dann in einem schwung zu regulieren...
Was soll ich denn in die Verzichtserklärung reinbringen
um hinterher kein Stress mehr zu haben ?
LG
T.Schneider
OK danke, ich werde veruschen auf Mitte vielleicht 1400 € zu drücken dann in einem schwung zu regulieren...
Was soll ich denn in die Verzichtserklärung reinbringen
um hinterher kein Stress mehr zu haben ?
LG
T.Schneider
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Nachverhandeln sollten Sie unbedingt versuchen.
Haben Sie bitte Verständnis, dass ich zu dem Inhalt der Verzichtserklärung kann ich so keine Angaben machen kann:
Erstens handelt es sich nicht mehr um eine Nachfrage, die durch die Nutzungsbedingungen gedeckt wäre.
Zweitens müsste man den gesamten Sachverhalt kennen, um verlässlich Auskunft erteilen zu können. Dazu muss auch der Vertrag und möglicher Schriftwechsel bekannt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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