Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu Punkt 1:
Sie können sich hier auf ein aktuelles Urteil des AG Kassel (Urteil vom 12. Juli 2012 • Az. 423 C 4454/11
) berufen. Dort trafen die Richter folgende Feststellung: „Insoweit kann dahinstehen, ob das von der Beklagten geschuldete Werk, eine ordnungsgemäße Fehlerdiagnose durchzuführen, mangelfrei erbracht wurde. Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger darüber aufklären müssen, dass auch bei mangelfreier Erbringung des Werkes die Fehlerursache des Pkws nicht sicher festgestellt ist." Nach Ihrer Schilderung erfolgte im Rahmen der kostenpflichtigen Fehlerdiagnose gerade keine solche Aufklärung. Sie können daher eine Beseitigung des Schadens wegen Vertragsverletzung verlangen, entweder durch Wiederherstellung des Urzustands oder Funktionswiederherstellung auf Kosten der Werkstatt.
Zu Punkt 2:
Generell besagt der Auftrag zur Reparatur, dass der Fehler behoben werden muss. Lediglich wenn die Werkstatt Sie vor Erteilung des Auftrags darüber aufgeklärt hätte, dass die Reparatur nicht zwangsläufig zum Erfolg führen wird, könnte etwas anderes gelten – ich gehe aber davon aus, dass dies gerade nicht geschehen ist
Führte also die erste Reparatur nicht zum Erfolg, weil die Werkstatt eine falsche Diagnose gestellt und/oder die Reparatur fehlerhaft ausgeführt hat, tritt die Mängelgewährleistung in Kraft. Die Werkstatt muss auf Ihre Aufforderung hin nachbessern und Sie müssen erst zahlen, wenn der Fehler tatsächlich behoben ist. Ein Rücktritt und Reparatur in einer anderen Werkstatt sollte dagegen erst erfolgen, wenn die Werkstatt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist vornimmt oder aber ganz verweigert.
Bezüglich der entgegen der Absprache entsorgten Teile kann zudem ein Schadensersatzanspruch bestehen. Zumindest aber dürfte der Punkt der unberechtigten Entsorgung, sollte der Fall vor Gericht gehen, zu einer Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten führen, sodass die Werkstatt dann beweisen müsste, dass die Teile tatsächlich defekt (und wertlos) waren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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