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Fehldiagnose, täglich weitere Ursachen gefunden, Rücktritt-Minderung

16. März 2013 12:13 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Mein Mercedes (C220 Baujahr 2001 Diesel) springt bei Kälte nicht mehr an.

Daraufhin habe ich mein Auto zu ATU gebracht, um den Fehler festzustellen. Es wurde eine Fehlerdiagnose durchgeführt und die Glühkerzen überprüft. Allein für die Feststellung bezahlte ich 40€.

Diagnose: Der Fehlspeicher zeigte an, dass der Nockenwellensensor und das Glühkerzensteuergerät defekt sei und getauscht werden müsse. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Riemscheibe am Freilauf fest sitzt und dringend getauscht werden müsse.

Kostenvoranschlag: 464,00 €

Mit der Erwartungshaltung, dass der Motor wieder bei Kälte startet, habe ich den Austausch der Teile beauftragt. Mir wurde suggeriert, dass es anschließend wieder funktioniert.

Am Tag der Reparatur kam der erste Anruf. Die Riemscheibe sei so fest an der Lichtmaschine, dass diese nicht gelöst werden kann und die Lichtmaschine getauscht werden müsse. 600€plus Einbau. Dem habe ich zugestimmt, mit der Erwartungshaltung, dass ich die ausgebaute Lichtmaschine bekomme.

2 Tage später erhielte ich den Anruf, dass die hinteren Bremsen und Bremsscheiben defekt sind und getauscht werden müssen. Gesamtkosten stiegen auf 1800€ Dem habe ich auch zugestimmt, weil beim letzten TÜV dies schon erwähnt wurde und ich schon einmal zu lang gewartet hatte.

Wieder ein Tag später erhielte ich den Anruf, dass mein Auto fertig sei. Gesamtbetrag 2010€ Auf Nachfrage ob ich auch alle Teile, die ausgebaut wurden bekomme, sagte er ja. Ich teilte mit, dass ich mein Auto in zwei Tagen abhole.

Am Tag der Abholung erhielte ich erneut einen Anruf vom Werkstattleiter. Er teilte mir mit, dass das Auto immer noch nicht bei Kälte anspringt und schlägt nun einen Austausch der Kraftstoffpumpe vor, welche gleich 700€ plus Einbau kostet und er teilte mir mit, dass die ausgebaute Lichtmaschine bereits auf dem Schrott ist.
An dieser Stelle habe ich die Arbeiten bis zur weiteren Klärung gestoppt.

Nun meine Fragen.

Pkt.1: Ich befinde mich in einem Werkvertrag, wo der Erfolg geschuldet ist und die Leistungen noch nicht abgenommen wurden. Dementsprechen ist die Werkstatt nachweispflichtig.

Angeblich seien die Sensoren defekt gewesen und erst nach der Reparatur konnte man den Fehler an der Pumpe feststellen. Ich bin Leihe und man hätte mich vorher drauf hinweisen müssen. Wer weis ob die Sensoren wirklich defekt waren.

Frage: Da der Erfolg ausblieb, kann ich verlangen, den Urzustand wieder herzustellen? (Die ausgebauten Sensoren wieder einzubauen) Oder die Funktion ohne weitere Mehrkosten herzustellen?

Pkt.2: Kann ich einen Nachweis verlangen, ob die Riemscheibe und Lichtmaschine defekt war? Und wenn der Nachweis nicht erfolgt, dies von der Rechnung streichen? Eingebaute Teile sind mein Eigentum und ich hätte vor dem angeblichen verschrotten zustimmen müssen.

Das Auto befindet sich immer noch in der Werkstatt. Per Fax will ich ein Schreiben aufsetzen mit der Auflistung der Fakten, wie die Sachlage ist und eine Frist setzen.
Aufforderung: Nachweis der defekten Teile, Wiedereinbau der Steuergeräte, die offenbar nicht Grund des Mangels ist, Herausgabe der ausgebauten Lichtmaschine,

Hätte ich bei der Fehlerdiagnose bereits gewusst, dass die Reparatur über 3000€ kosten würde, hätte ich mich für einen Verkauf des Autos entschieden.

Mit welchen Argumenten kann ich das Anschreiben untermauern? Ziel ist eine erhebliche Minderung der Rechnung und das "Problem beim Starten" lasse ich in eine andere Werkstatt machen.

Vielen Dank für die Antwort.

Hochachtungsvoll

16. März 2013 | 14:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zu Punkt 1:
Sie können sich hier auf ein aktuelles Urteil des AG Kassel (Urteil vom 12. Juli 2012 • Az. 423 C 4454/11 ) berufen. Dort trafen die Richter folgende Feststellung: „Insoweit kann dahinstehen, ob das von der Beklagten geschuldete Werk, eine ordnungsgemäße Fehlerdiagnose durchzuführen, mangelfrei erbracht wurde. Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger darüber aufklären müssen, dass auch bei mangelfreier Erbringung des Werkes die Fehlerursache des Pkws nicht sicher festgestellt ist." Nach Ihrer Schilderung erfolgte im Rahmen der kostenpflichtigen Fehlerdiagnose gerade keine solche Aufklärung. Sie können daher eine Beseitigung des Schadens wegen Vertragsverletzung verlangen, entweder durch Wiederherstellung des Urzustands oder Funktionswiederherstellung auf Kosten der Werkstatt.

Zu Punkt 2:
Generell besagt der Auftrag zur Reparatur, dass der Fehler behoben werden muss. Lediglich wenn die Werkstatt Sie vor Erteilung des Auftrags darüber aufgeklärt hätte, dass die Reparatur nicht zwangsläufig zum Erfolg führen wird, könnte etwas anderes gelten – ich gehe aber davon aus, dass dies gerade nicht geschehen ist
Führte also die erste Reparatur nicht zum Erfolg, weil die Werkstatt eine falsche Diagnose gestellt und/oder die Reparatur fehlerhaft ausgeführt hat, tritt die Mängelgewährleistung in Kraft. Die Werkstatt muss auf Ihre Aufforderung hin nachbessern und Sie müssen erst zahlen, wenn der Fehler tatsächlich behoben ist. Ein Rücktritt und Reparatur in einer anderen Werkstatt sollte dagegen erst erfolgen, wenn die Werkstatt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist vornimmt oder aber ganz verweigert.

Bezüglich der entgegen der Absprache entsorgten Teile kann zudem ein Schadensersatzanspruch bestehen. Zumindest aber dürfte der Punkt der unberechtigten Entsorgung, sollte der Fall vor Gericht gehen, zu einer Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten führen, sodass die Werkstatt dann beweisen müsste, dass die Teile tatsächlich defekt (und wertlos) waren.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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